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Blogreihe „Finanzstrafrecht“: Die Selbstanzeige – Neuregelung ab 1.10.2014

Recht & Steuern
date icon 01. Dezember 2014

Immer wieder geraten auch Personen der Öffentlichkeit oder ganze Staaten als „Steuersünder“ in den Fokus der Weltöffentlichkeit. Gerade große steuerliche Verfehlungen wie sie in Griechenland der Fall waren, schlagen hohe Wellen und führen zu europaweiten Anstrengungen zu mehr Steuerwahrheit. Auch in Österreich hat sich die Spitze der Bundesregierung dem Kampf gegen Steuersünder verschrieben. Mit  1. Oktober 2014 kam es deshalb zur Verschärfung bei der finanzstrafrechtlichen Selbstanzeige.

Die Selbstanzeige – Neuregelungen ab 1.10.2014
Sollte man es im eigenen Betrieb mit den Steuern nicht so genau nehmen, kommt es in vielen Fällen  bei einer bevorstehenden Betriebsprüfung zu einem raschen Umdenken. Ist die steuerliche Verfehlung umfassend, empfiehlt sich eine Selbstanzeige. Durch die freiwillige Offenlegung kommt es nämlich zu einer Schadensbegrenzung und dies kann auch ein Entgegenkommen von Seiten des Fiskus bewirken. Die mit 1.10.2014 in Kraft getretenen Verschärfungen des Finanzstrafrechts führen jedoch dazu, dass die Strafbefreiung von Selbstanzeigen massiv eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen wurde.

Entfall der Strafffreiheit für wiederholte Selbstanzeigen
Bisher war es in vielen Fällen möglich, durch Bezahlung eines Zuschlages von 25% eine wiederholte Selbstanzeige mit strafbefreiender Wirkung für dieselbe Abgabe einzubringen. Seit 1.10.2014 tritt keine Straffreiheit mehr ein, wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet wurde. Wenn man also nach Erstattung einer Selbstanzeige erkennt, in dieser ersten Selbstanzeige Abgabenverkürzungen irrtümlich übersehen zu haben, kann man für diese keine Strafbefreiung mehr erreichen. Die Strafbefreiung der ersten Selbstanzeige bleibt jedoch erhalten.

Strafzuschlag
Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 regelt, dass Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstiger Bekanntgabe für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen nur dann Straffreiheit bewirken, wenn auch ein Strafzuschlag (“Mehrbetrag”) entrichtet wird. Dieser ist wie folgt progressiv gestaffelt:

bis zu EUR 33.000,-

Zuschlag 5 %

über EUR 33.000,- bis zu EUR 100.000,-

Zuschlag 15 %

EUR 100.000,- bis zu EUR 250.000,-

Zuschlag 20 %

über EUR 250.000,-

Zuschlag 30 %

Um einen allfälligen Strafzuschlag zu vermeiden, wird es künftig auch in Bezug auf den Verschuldensgrad vermehrt auf die Formulierung in der Selbstanzeige ankommen. Jedoch ist zu beachten, dass es durchaus mit Risiken verbunden sein kann, vor Beginn der Prüfungshandlung von Fahrlässigkeit auszugehen, um dann später mit den wesentlich verschärften Folgen eines Vorsatzdeliktes konfrontiert zu werden.

Straffreiheit
Ist eine Abgabenverkürzung bewirkt worden und ein „Erfolg“ bereits eingetreten, ist also beispielsweise aufgrund der unrichtigen Abgabenerklärung der unrichtige Steuerbescheid bereits zugestellt, ist es jedoch noch nicht zu spät. Das Prinzip der steuerlichen Selbstanzeige bleibt somit weiterhin unangetastet. Der Steuerzahler als Ersttäter zahlt seine Steuern nach, bekommt aber keine Strafe und wird nicht strafrechtlich verfolgt.

Ab Anmeldung bis zum Beginn einer Prüfung

Leicht fahrlässige Delikte
-> Selbstanzeige strafaufhebend und ohne Strafzuschlag
Grob fahrlässige Delikte
-> Selbstanzeige strafaufhebend mit Strafzuschlag
Vorsätzliche Delikte
 -> Selbstanzeige strafaufhebend mit Strafzuschlag

 

Lesen Sie dazu auch weitere Artikel rund um  das Finanzstrafrecht:

 

Wolfgang Dibiasi
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