In den aus dem Jahr 1957 stammenden Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Finanzstrafgesetzes wird unter anderem sinngemäß (hier stark verkürzt wiedergegeben) angeführt: “Die Schwere der Last der Abgabenleistung verlangt, dass niemand sich der Beitragsleistung entziehe. Die steuerehrliche Wirtschaft muss vor unlauterer Konkurrenz geschützt werden.“ Was so edel in den Erläuternden Bemerkungen begründet wird, hat mittlerweile zu einer nicht unerheblichen Bedrohung der Steuerzahler geführt, werden doch nicht nur notorische Steuerhinterzieher, sondern auch Steuerzahler, die lediglich auf Grund von Fehlern zu wenig Steuern bezahlt haben, mit ziemlich hohen Strafen bedroht.
Uns als Ihrem Steuerberater ist es wichtig, Ihre Interessen umfassend wahrzunehmen. Dafür ist aber auch Ihre Mithilfe erforderlich. So benötigen wir alle steuerlich relevanten Informationen, zum Beispiel alle Ihre Einkünfte sowie die dazu gehörenden Unterlagen. Fragen Sie lieber einmal zu viel, was wir von Ihnen brauchen. Nur so ist es uns möglich, Ihre Erklärungen den gesetzlichen Erfordernissen entsprechend zu erstellen und Sie kommen nicht in die Gefahr, ein Finanzstrafdelikt zu begehen. Trotz all dieser Vorsichtsmaßnahmen sollten Sie jedoch darüber informiert sein, wie die gesetzlichen Regelungen lauten und mit welchen Konsequenzen Sie im Fall der Fälle rechnen müssen.
Aus diesem Grund möchten wir in unserer Blogreihe „Finanzstrafrecht“ einen Einblick in die Grundzüge des Finanzstrafgesetzes geben, um damit Ihr Verständnis dafür zu schärfen, wie Finanzstrafverfahren verhindert werden können. Zu Beginn werden wir dabei auf den Allgemeinen Teil dieser Thematik eingehen um Ihnen in weiterer Folge die einzelnen Deliktsarten und Strafdrohungen darzulegen. Wir werden Ihnen die Voraussetzungen und Bedingungen, die zu einer Strafe führen können zeigen, aber auch wie man sich bei bereits begangenen Steuerdelikten vor der Strafe schützen kann.
Allgemeines
Der Staat braucht Geld und die Finanzverwaltung soll dieses unter anderem im Bereich der Betrugsbekämpfung erwirtschaften. Neben dem vermehrten Einsatz der Finanzpolizei erfolgte eine neuerliche Novellierung des Finanzstrafgesetzes.
Am 11.06.2014 wurde im Ministerrat die Regierungsvorlage für die Novelle des Finanzstrafgesetzes und am 08.07.2014 der entsprechende Gesetzesentwurf im Plenum des Nationalrates beschlossen. Am 11. August 2014 erschien das entsprechende Bundesgesetzblatt und am 1. Oktober 2014 trat die neue Rechtslage in Kraft. Abgabepflichtige hatten in der kurzen Zeit kaum eine Chance, alle Erwägungen für mögliche Sanierungen zu treffen.
Die gesetzlichen Änderungen der Novelle sind vorwiegend in § 29 FinStrG verankert und betreffen vor allem die Bedingungen für die Straffreiheit einer Selbstanzeige. Die beschlossenen Maßnahmen sollen bis Jahresende Mehreinnahmen in Höhe von rund EUR 150 Millionen und im Jahr 2015 weitere EUR 30 Millionen erwirtschaften.
Dem Finanzstrafrecht unterliegen neben anderen Abgaben die bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben und Beiträge an öffentliche Fonds und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diese durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind. Derartige Abgaben sind beispielsweise
- Einkommen- und Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Grunderwerbsteuer
- Normverbrauchsabgabe
- die Lohnabgaben
Nicht vom Finanzstrafgesetz bedroht ist die Verkürzung zB von
- Sozialversicherungsbeiträgen
- Gebühren
- Gerichtsgebühren
- Kommunalsteuer
- Kirchenbeitrages
Das Vergehen muss, um strafbar zu sein, grundsätzlich im Inland begangen worden sein, unter gewissen Voraussetzungen liegt Strafbarkeit auch bei Begehung im EU-Raum vor. Weiters liegt Strafbarkeit vor, wenn der „Erfolg“ der Verkürzung im Inland eintritt.
Eine weitere Voraussetzung für Strafbarkeit liegt darin, dass strafbar nur derjenige ist, der schuldhaft handelt und außerdem zurechnungsfähig ist. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren, zwischen 14 und 18 Jahren wird die Reife, das Unrecht der Tat einzusehen, verlangt.
Lesen Sie dazu auch folgende Beiträge: