Die ab 1.1.2014 geltende Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung (UStBBKV) zur Einführung des Reverse-Charge-Systems (Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger) in bestimmten betrugsanfälligen Bereichen ist nun vom BMF erlassen worden. Es wird somit nun die geltende EU Verordnung auch auf nationaler Ebene umgesetzt.
Ziel ist es seitens des BMF Umsatzsteuerausfälle und Vorsteuerbetrugsszenarien sowie den organisierten Mehrwertsteuerbetrug und insbesondere den Karussellbetrug zu unterbinden.
Von Karussell- bzw. Vorsteuerbetrug wird dann gesprochen, wenn eine Kette von Warenlieferungen (meist von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen) vorliegt und von einem oder mehreren daran teilnehmenden Unternehmern die Umsatzsteuer nicht an die Finanzbehörde entrichtet wird, jedoch der empfangende Unternehmer die Vorsteuer geltend macht. Mit dem Reverse-Charge-System verschiebt sich nun die Steuerschuld ans Ende der Lieferkette auf den Leistungsempfänger. Die betrugsanfällige unrechtmäßige Vorsteuergutschrift wird somit unterbunden.
Folgende Umsätze fallen unter den Anwendungsbereich der neuen Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung:
- Lieferungen von Videospielkonsolen, Laptops und Tablets, wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindesten EUR 5.000,00 beträgt
- Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer
- Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
- Lieferungen von Metallen, als Rohstoff und Halberzeugnisse
- Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold
Hinweis:
Jene Umsätze an österreichische Leistungsempfänger (Unternehmer) sind sowohl in der Umsatzsteuervoranmeldung als auch in der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erfassen.
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob Leistungen im Sinne dieser Verordnung vorliegen, kann vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld kommt.
Gerne stehen Ihre ARTUS Berater für Ihre Fragen in diesem Zusammenhang zur Verfügung.