GmbH-Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften müssen laufend mit größter Bedachtsamkeit unternehmerische Entscheidungen treffen. Wird diese Sorgfaltspflicht nicht eingehalten, wird der sorglose Geschäftsführer üblicherweise mit seinem privaten Vermögen zur Haftung gegenüber der Gesellschaft herangezogen. Eine direkte Haftung gegenüber den Mitgesellschaftern bzw. Gläubigern ergibt sich jedoch lediglich in gewissen Fällen.
Grundlegende gesetzliche Definition
Seit 1. Jänner 2016 gibt es betreffend der Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers im Gesellschaftsrecht folgende bedeutende gesetzliche Verankerung: „Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.“ Durch diese dem amerikanischen Recht entnommene „Business Judgement Rule“ wird den Mitgliedern der Geschäftsführung bzw. des Vorstands für ihre Entscheidungen ein unternehmerischer Ermessensspielraum eingeräumt.
Erhebliche Übertretung des Ermessensspielraums
Bleibt im Zuge einer unternehmerischen Entscheidung ein gewisser Erfolg aus, können leitende Organe einer GmbH oder AG nur in bestimmten Fällen zur Haftung herangezogen werden. Lediglich bei einer erheblichen Verletzung des Ermessensspielraums, eine offensichtlich nicht richtig sachliche bzw. eine nahezu unbedachte unternehmerische Entscheidung, kann zur Annahme einer Verletzung der Sorgfaltspflicht und damit zu haftungsrechtlichen Folgen führen.
Zum Abschluss ist hervorzuheben, dass wesentliche unternehmerische Entscheidungen stets entsprechend dokumentiert werden sollten, damit im Zweifelsfall nachgewiesen werden kann, dass auf Grundlage adäquater Informationen und unabhängig von sachfremden Interessen die jeweiligen Entscheidungen getroffen wurden.