Österreich befindet sich seit dem 22.11.21 wieder im Lockdown, was dazu geführt hat, dass viele Betriebe ihre MitarbeiterInnen wieder in Kurzarbeit schicken müssen. Aus diesem Anlass wurden die Kurzarbeitsrichtlinien überarbeitet. Wie folgt das Wichtigste dazu:
- Für Betriebe, welche sich seit März 2020 in Kurzarbeit befinden, endet die Kurzarbeit spätestens am 31.3.2022.
- Anträge auf Kurzarbeitsbeihilfe können auch rückwirkend binnen vier Wochen ab Beginn der Kurzarbeit gestellt werden.
- Für Kurzarbeitsanträge, die bis längstens 31.3.2022 dauern, gilt der Antrag als genehmigt, wenn keine Verneinung von Sozialpartnern innerhalb von 72h erfolgt.
- Betriebe mit einem Umsatzausfall von mindestens 50 % oder von einem Betretungsverbot betroffene Betriebe haben die Möglichkeit, ab dem 6.12.2021 „erhöhte Beihilfe“ (100 %) zu beantragen.
- Vom Lockdown direkt betroffene Betriebe, die vor dem 6.12.2021 Anträge einbringen, mit einem KUA-Zeitraum über den 31.12.2021 hinaus, erhalten vorläufig nur die gekürzte Beihilfe. Zum Erhalt der 100% Beihilfe muss ein Änderungsbegehren (bis zum Ende des Kurzarbeitsprojektes, spätestens bis zum 31.3.2022) gestellt werden.
Einführung einer Trinkgeldersatzregelung im Rahmen der Covid-19-Kurzarbeit
ArbeitnehmerInnen in Trinkgeldbranchen (wie Beherbergungen, Gaststätten etc.) erhalten ab 1. Dezember 2021 für die Dauer der Kurzarbeit eine erhöhte Vergütung wie bereits in der Phase 3.
- Ab 1. Dezember 2021 ist bei der Abrechnung der Ausfallsstunden die Bemessungsgrundlage (Brutto vor Kurzarbeit) um 5% zu erhöhen, dies gilt auch für den Bereich der Personalverrechnung.
- Das Nettoentgelt für MitarbeiterInnen in Kurzarbeit erhöht sich dadurch sowie die den Unternehmen zustehende Beihilfe. Sollte es jedoch dadurch zu einem niedrigeren Nettoentgelt kommen, erfolgt keine Erhöhung um 5% und die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert.
Weigert sich ein Unternehmen diese Regelungen zu befolgen, droht die Ablehnung des Antrags bzw. die Nichtgewährung der Beihilfe.
Neue Starthilfe für Saisonbetriebe
Geregelt werden die Lohnkostenzuschüsse für Saisonbetriebe, für die wegen des aktuellen Lockdowns die Wintersaison erst verspätet starten kann
Da eine vollständig abgerechnete Entgeltperiode (ein Kalendermonat) Zugangsvoraussetzung für die Kurzarbeit ist, kommt hier die Kurzarbeitsbeihilfe nicht in Frage. Stattdessen gibt es eine Eingliederungsbeihilfe als Sonderform der Zuschüsse, bis die geförderten MitarbeiterInnen (alle mit Wohnsitz in Österreich gemeldeten ArbeitnehmerInnen mit Beginn eines Dienstverhältnisses zwischen dem 3.11.2021 und 12.12.2021) in die Kurzarbeit übernommen werden können.
Die Höhe der Förderung beträgt 65 % der Bemessungsgrundlage (monatliches Bruttoentgelt ohne Sonderzahlungen und Überstunden +50% Lohnnebenkosten).
Langzeit-Kurzarbeitsbonus
Am 25.11.2021 wurde der sogenannten Langzeit-KUA-Bonus beschlossen. ArbeitnehmerInnen, welche vom 1.10.2020 bis 31.10.2021 mindestens 10 Monate und darüber hinaus auch im November 2021 sich in Kurzarbeit befanden, erhalten eine Einmalzahlung in der Höhe von 500 EUR.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).