Spätestens mit 30.6.2021 sind Beitragsrückstände die aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum von Februar 2020 bis Mai 2021 angefallen sind zu begleichen.
Beginnend mit dem Beitragszeitraum Juni 2021 gelten wieder die herkömmlichen Fälligkeiten und Zahlungsfristen, wie gewohnt mit 15. des Folgemonats.
Aktuell versendet die ÖGK Zahlungsinformationen an die Betriebe, mit einem Überblick der ausstehenden Beiträge. Unternehmerinnen und Unternehmern soll so eine frühzeitige Planung ermöglicht werden. Eine tagesaktuelle Kontoinformation ist auch jederzeit über WEBEKU abrufbar.
Ratenanträge
Sollte eine Begleichung der Beitragsrückstände bis zum 30.6.2021 trotz intensiver Bemühungen nicht vollständig möglich sein, kann eine Ratenvereinbarung abgeschlossen werden. Dazu ist unbedingt eine Kontaktaufnahme mit der ÖGK erforderlich. Die ÖGK stellt in diesem Zusammenhang auch einen online Raten-Rechner zur Verfügung (www.gesundheitskasse.at/ratenrechner).
Können die coronabedingten Liquiditätsprobleme gegenüber der ÖGK glaubhaft gemacht werden, können Raten in einer ersten Phase bis längstens 30.9.2021 gewährt werden. Eine der Bedingungen für die Ratenvereinbarung lautet allerdings, dass gleichzeitig keine weiteren Zahlungserleichterungen möglich sind.
Nicht coronabedingte Rückstände sind allerdings zu den üblichen Terminen, Fristen und Konditionen zu begleichen.
Der Antrag zur Ratenzahlung steht ab 1.6.2021 elektronisch in WEBEKU zur Verfügung.
„Safety-Car“-Phase
Bei Liquiditätsproblemen stellt die ÖGK die Möglichkeit individueller Lösungen zur Verfügung. So ist bis Ende September, ganz wie bei einer „Safety-Car“-Phase, eine Reduktion der ersten Ratenzahlung auf Null Euro möglich.
Kurzarbeit
Wichtig ist, dass Raten nur dann gewährt werden, wenn die in der Kurzarbeitsbeihilfe enthaltenen Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls bis zum 15. des auf die Zahlung zweitfolgenden Monats an die ÖGK überwiesen werden. Beachten Sie bitte, dass dies auch bei Erstattungen für freigestellte „Risikopatienten“ sowie im Rahmen von Absonderungen nach dem Epidemiegesetz gilt. Der Eingang dieser Zahlungen wird durch die ÖGK auch laufend überprüft.