3-G-Regel am Arbeitsplatz ab 1.11.2021
Die 3-G-Regel am Arbeitsplatz wurde beschlossen und gilt ab 1. November 2021. Damit dürfen nur mehr geimpfte, getestete oder genesene Personen ihren Arbeitsort betreten. Bei Nichteinhaltung drohen Strafen.
Am 25. Oktober 2021 hat der österr. Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein eine entsprechende Verordnung dazu präsentiert:
- Ab dem 1. November 2021 ist ein 3-G-Nachweis am Arbeitsplatz vorzulegen – vorausgesetzt am jeweiligen Arbeitsort ist ein physischer Kontakt zu anderen Personen gegeben. Dies betrifft somit alle Personen, die Kontakt mit anderen Menschen in ihrem Arbeitsalltag haben – z.B. im Büro oder in der Kantine. Lkw-FahrerInnen zB sind hingegen nicht betroffen, da diese allein in ihrem Fahrzeug sitzen.
Bei Erbringung des 3-G-Nachweises, muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden. - Es gibt eine Übergangsfrist bis einschließlich 14. November 2021. Personen, die in dieser Zeit keinen 3-G-Nachweis am Arbeitsort vorlegen, müssen weiterhin eine FFP2-Maske tragen.
- Eine 3-G-Pflicht wird künftig auch für SpitzensportlerInnen gelten.
- MitarbeiterInnen im Gesundheits- und Pflegebereich sind von der 3-G-Regelung ebenfalls betroffen. Ab 1. November wird die Testintensität für nicht geimpfte und nicht genesene Personen erhöht. Arbeitsorte wie Supermarkt, Apotheke, Öffis können nur noch mit einem entsprechenden 3-G-Nachweis betreten werden.
- Bei Nichteinhaltung drohen dem/der ArbeitnehmerIn Strafen in der Höhe von EUR 500 und dem/der ArbeitgeberIn in der Höhe von EUR 3.600. Somit sind sowohl ArbeitgeberInnen als auch ArbeitnehmerInnen für die Einhaltung der Maßnahmen verantwortlich.
- Eine FFP2-Maskenpflicht gilt weiterhin überall dort, wo die 3-G-Regel nicht kontrolliert wird.
Regelungen und Maßnahmen ab 15.11.2021
Gastronomie und Beherbergung
- Während Stufe 1 (200 Betten auf Intensivstation belegt) gilt Zutritt mit 3-G-Nachweis (d.h. geimpft, genesen oder getestet, wobei bei Stufe 1 noch die Antigen-Tests gelten).
- Ab Stufe 2 (300 Betten auf Intensivstation belegt) sind Antigen-Tests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) als Eintrittsnachweis nicht mehr gültig.
- Ab Stufe 3 (400 Betten auf Intensivstation belegt) sind Antigen-Schnelltests als Zutrittsnachweis nicht mehr zulässig. Als Eintrittsnachweis gelten gültiger negativer PCR-Test, Impf- oder Genesungsnachweis).
Après-Ski
- Beschlossen wurde, dass beim Après-Ski die gleichen Regeln wie bei der Nachtgastronomie gelten. Während Stufe 1 (200 Betten auf Intensivstation belegt) muss ein gültiger negativer PCR-Test, Impf- oder Genesungsnachweis vorgelegt werden. Ein Antikörpernachweis oder Antigentest gilt nicht als ausreichend. Die 2-G-Regel gilt ab der Stufe 2 (300 Betten auf Intensivstation belegt).
Seilbahnen
- In geschlossenen/abdeckbaren Bereichen von Seilbahnen gilt die 3-G-Regelung.
- Von der 3-G-Pflicht sind Personen, die die Seilbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen (z.B. Seilbahn als öffentliches Verkehrsmittel für AnrainerInnen), ausgenommen.
- Das Tragen einer FFP2-Maske In geschlossenen und abgedeckten Fahrbetriebsmitteln (z.B. Gondeln, abdeckbare Sessellifte) sowie den dazugehörigen geschlossenen Gebäuden (Stationen) ist Pflicht.
Advent- und Weihnachtsmärkte
- Für den Besuch von Advent- und Weihnachtsmärkten ist ebenso ein 3-G-Nachweis vorzulegen. Die BetreiberInnen haben die Wahl die Weihnachtsmärkte einzuzäunen oder es werden Kontrollen vorgenommen und Bänder verteilt.
- Zusätzliche, stichprobenartige Kontrollen möglich.
Unter nachfolgendem Link des Sozialministeriums können alle Details zu den aktuellen Maßnahmen nachgelesen werden:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html
Wir beraten Sie gerne dazu (info@artus.at).