Neben dem Härtefallfonds, der vor allem an Kleinunternehmer gerichtet ist, wurde ein weiteres Zuschusspaket bestehend aus Garantien und Zuschüssen verabschiedet, dessen Empfängerkreis deutlich ausgeweitet ist und auch größere Unternehmen unterstützen soll.
1. Garantieleistungen der Republik Österreich
Voraussetzungen
- Garantieabdeckung von 90% der Kreditsumme für Betriebsmittelkredite
- Obergrenze sind maximal 3 Monatsumsätze oder maximal 120 Mio. Euro (kann nur in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden)
- Laufzeit maximal 5 Jahre (kann bis zu 5 Jahre verlängert werden)
- Kreditzinssatz von höchstens 1% sowie Garantieentgelte zwischen 0,25 und 2%
- Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und es muss ein Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort bestehen.
- Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden darf.
Abwicklung
- Single-Point of Contact ist die Hausbank, diese füllt gemeinsam mit dem Unternehmen den Antrag aus, dieser wird für Großunternehmen an die Österreichische Kontrollbank, für Klein- und Mittelbetriebe an die Austria Wirtschaftsservice GmbH oder für Tourismusunternehmen an die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien über 90% für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.
- ab 8. April 2020 ist die Beantragung möglich
- Ziel ist es, vollständige Anträge von der Einreichung bis zur Genehmigung binnen 7 Werktagen abzuwickeln. Erste Auszahlungen sollen daher bereits ab 15. April 2020 erfolgen können.
Nicht möglich für
- Umschuldungen von Krediten, Investitionen oder Dividendenzahlungen von 16.3.2020 – 16.3.2021, Boni an Vorstände (begrenzt auf maximal bis zu 50% des Vorjahres) und Aktienrückkäufe.
2. AWS Fixkosten- & Betriebskostenzuschuss
Voraussetzungen
- Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten für Unternehmen in der Coronakrise
- Der Standort und die Geschäftstätigkeit müssen in Österreich sein und Fixkosten müssen in Österreich operativ angefallen sein.
- Das Unternehmen erleidet im Jahr 2020 während der Coronakrise einen Umsatzverlust von zumindest 40%, der durch die Ausbreitung von COVID-19 verursacht ist.
- Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten.
- Unternehmen, die vor der Covid-19-Krise ein gesundes Unternehmen waren
- Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens, wenn dieses binnen 3 Monaten 2.000 Euro übersteigt, zahlt der Bund:
- Bei einem 40 – 60% Umsatzausfall werden 25% der Fixkosten ersetzt
- 60 – 80% Ausfall: 50% Ersatzleistung
- 80-100% Ausfall: 75% Ersatzleistung
- Zu den Fixkosten zählen grundsätzlich Geschäftsraummieten (wenn der Mietzins nicht reduziert werden konnte und in unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit steht), Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen (sofern diese nicht gestundet werden konnten), betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen (die nicht gestundet oder reduziert werden konnten), Lizenzkosten, Zahlungen für Strom / Gas / Telekommunikation; weiters auch der Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren, sofern diese während der Covid-Maßnahmen mind. 50 % des Wertes verlieren, ein angemessener Unternehmerlohn von max. 2000 Euro pro Monat
- Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.
- Unternehmen müssen sich verpflichten, auf die Erhaltung der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und sämtliche zumutbare Maßnahmen zu setzen, um die Fixkosten zu reduzieren und die österreichischen Arbeitsplätze zu erhalten. Die für eine Überprüfung benötigte Unterlagen müssen bei Verlangen ausgehändigt werden, um eine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel sicherzustellen.
Abwicklung
- Der Antrag ist auf einen Fixkostenzuschuss bei dem online Tool der AWS zu stellen. Die Auszahlung erfolgt über die Hausbank in Abstimmung mit der AWS.
- Ab 15. April 2020 bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags muss bis 31.8.2021 erfolgt sein.
- Nachweis der Zahlen: Eine Darstellung der Fixkosten sowie Umsatzausfälle ist für den Fixkostenzuschuss bzw. den korrekten Antrag notwendig.
- Diese Daten müssen vor Antragsstellung durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer kontrolliert und bestätigt werden.
- Die Auszahlung erfolgt nach Ablauf des Wirtschaftsjahres
- Fixkostenzuschuss beträgt pro Unternehmen max. EUR 90 Mio.
Nicht möglich für
- Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum 31.12.2019 beschäftigt und Mitarbeiter gekündigt haben, statt die Kurzarbeit nach Ausbruch der COVID-19-Krise in Anspruch zu nehmen
- Finanz- und Versicherungsbereich (Banken, Kreditinstitute, Versicherungen, Wertpapierfirmen und andere Finanzunternehmen
Bei Fragen wenden Sie sich an info@artus.at.
Stand: 6.4.2020