Blog

Corona Blog: Covid-19-Investitionsanreize für Ärzte 2020

Ärzte & Gesundheitswesen, Corona
date icon 16. Oktober 2020

Rechtzeitig vor dem Jahresende 2020 empfiehlt es sich einen Blick darauf zu werfen, ob und in welcher Höhe eine Investitionsprämie oder andere Konjunkturstärkungsmaßnahmen als Ärztin/Arzt genützt werden können.

Investitionsprämie 2020 auch für Ärzte

Welche Investition ist förderbar?
Materielle und immaterielle Neuinvestitionen in abnutzbare aktivierungspflichtige Wirtschafts­güter des Anlagevermögens eines Unternehmens an österreichischen Standorten. Darunter fallen beispielsweise medizin­ische Geräte, Ordinationseinrichtung, bestimmte Fahrzeuge, Computer oder Software. Als Neuin­vest­i­tion kommen auch gebrauchte Güter in Frage, sofern es sich um eine Neu­an­schaffung für das investierende Unternehmen handelt.

Ausgeschlossen sind klimaschädliche Investitionen, unbebaute Grundstücke und Bauprojekte, die für Vermietung an Privatpersonen bestimmt sind, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und akti­vierte Eigenleistungen.

Fällt auch die Neuanschaffung von PKWs darunter?
Grundsätzlich ja. Allerdings förderfähig sind nur (reine) Elektrofahrzeuge (ohne Obergrenze bei Listenpreis bzw Kilometerleistung) sowie auch Plug-In-Hybride und Range Extenderfahrzeuge, deren vollelektrische Reichweite über 40 km umfasst und deren Brutto-Listenpreis (Basismodell) unter € 70.000 liegt. Leasingfahrzeuge werden nur umfasst, wenn es sich um Finanzierungsleasing handelt, bei dem das Fahrzeug im Anlagevermögen des Unternehmers aktiviert werden muss. Ausgeschlossen sind jedenfalls benzin- und dieselbetriebene PKW.

Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderung beträgt generell 7%. Bei Investitionen in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science 14%. Aufgrund der bereits zahlreich eingereichten Anträge auf COVID-19-Investitionsprämie ist das Budget zur Gewährung der Prämie auf € 2 Mrd aufgestockt worden.

Das förderbare Mindestinvestitionsvolumen pro Antrag beträgt € 5.000 netto bzw brutto bei ärztlichen Tätigkeiten. Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förder­ungs­antrag. Es können daher auch kleinere Investitionen (auch Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von bis zu € 800) berücksichtigt werden.

Welche Investitionen fallen nun genau unter die 14%?
Der Klimaschutz umfasst unter anderem Elektromobilität, Investitionen in Wärmeanlagen mit erneuer­baren Energien, thermische Sanierungen, Energiesparmaßnahmen, Klimatisierung und Kühlung sowie Photovoltaik- und Solaranlagen.

Zur Digitalisierung zählen beispielsweise Investitionen in Software und Hardware inklusive Zubehör, digi­tale Infrastruktur, E-Commerce (zB Homepage und Webauftritt), Cloud-Lösungen oder Daten­sicher­heit.

Der Bereich Gesundheit/Life Science betrifft ausschließlich Anlagen für die Entwicklung und Her­stel­lung von pharmazeutischen Produkten und Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeu­tung sind (zB Masken, Schutzkleidung, Augenschutz, Einmalhandschuhe oder Desinfektionsmittel).

In welchem Zeitraum kann die Förderung beantragt werden?
Für Investitionen, für die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 die Förderung beim AWS beantragt wurden und zwischen dem 1.8.2020 und längstens dem 28.2.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden. Erste Maßnahmen sind Bestellungen, Kaufverträge, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahl­ungen, Zahlungen, Rechnungen oder der Baubeginn.

Vor dem 1.8.2020 darf keine erste Maßnahme gesetzt worden sein. Planungsleistungen und Finanzierungsgespräche gelten nicht als erste Maßnahmen. Spätestens 3 Monate nach Inbetrieb­nahme und Bezahlung muss eine endgültige Abrechnung vorgelegt werden.

Muss diese Prämie versteuert werden?
Nein. Die Covid-19-Investitionsprämie stellt weder eine Betriebseinnahme dar noch hat eine Aufwands­kürzung zu erfolgen – damit Profit von der vollen Höhe der Prämie ohne Abschläge.

Wo kann diese Förderung beantragt werden?
Für die Abwicklung ist die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) zuständig und der Antrag muss über den elektronischen Fördermanager eingebracht werden. Die Antragstellung ist vom Förderungs­werber oder vom vertretungsbefugten Organ rechtsverbindlich zu unterschreiben, wobei auch eine elektronische Signatur im Antragsprozess vorgesehen ist.

Gerne unterstützen wir von ARTUS Sie beim gesamten Antragsprozess. Ab einer Investitions­höhe von € 12.000 muss jedenfalls auch eine Bestätigung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingeholt werden.

Konjunkturstärkungsgesetz 2020
Abschreibung für Abnutzung (AfA)

Was bedeutet beschleunigte Abschreibung bei Neuanschaffung von Gebäuden?
Wenn Sie nach dem 30.6.2020 ein Gebäude kaufen oder bauen lassen, beträgt die Abschreibung im ersten Jahr das Dreifache des jeweils geltenden Abschreibungssatzes, im zweiten Jahr das Doppelte und erst ab dem dritten Jahr gilt die reguläre Abschreibung. Als besonderen Anreiz wurde im ersten Jahr die Pflicht zur Halbjahresabschreibung ausgesetzt. Sie können daher die Ganzjahresabschreib­ung im ersten Jahr berücksichtigen.

Beispiel:

Gilt die degressive Abschreibung auch für Ärzte?
Ja. Die degressive Abschreibung erfolgt zu einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert. Für die degressive AfA gilt aber die Halbjahresabschreibung.

Ob degressiv oder linear abgeschrieben wird, ist im Wirtschaftsjahr der erstmaligen AfA zu entscheiden. Ein Wechsel von einer degressiven zu einer linearen AfA ist möglich, jedoch nicht umgekehrt.

Welche Wirtschaftsgüter sind von der degressiven Abschreibung umfasst?
Grundsätzlich gibt es keine Einschränkung. Die Wahl der Abschreibungsmethode kann für jedes Wirtschaftsgut gesondert erfolgen. Ausgenommen sind jedoch unkörperliche und gebrauchte Wirtschaftsgüter, Gebäude sowie PKW und Kombis (ausgenommen reine Elektrofahrzeuge). Die Regelung betrifft Anschaffungen und Herstellungen nach dem 30.6.2020.

Welche anderen Maßnahmen gibt es?
Durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 gestattet der Gesetzgeber die einmalige Möglichkeit eines Verlustrücktrages aus dem Jahr 2020 in die Jahre 2019 bzw. 2018. Sollte es ein abweich­endes Wirtschaftsjahr geben, kann sich der Verlustrücktrag in die Veranlagung 2021 verschieben.

Die Senkung des Eingangssteuersatzes auf 20% statt bisher 25% ab dem 1.1.2020 für Einkommen­(steile) zwischen € 11.000 und € 18.000 bewirkt eine Reduzierung der Steuerbelastung nicht nur für niedrige Einkommen, sondern auch für alle anderen Steuerpflichtigen. Sie zahlen damit bis zu € 350 weniger an Einkommensteuer.

Gewinnfreibetrag 2020

Welche Investitionen sind für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zugänglich?
Neben dem Grundfreibetrag von € 3.900 (13% von € 30.000 = € 3.900) steht Ihnen als selbständige Ärzte ein über den Grundfreibetrag hinausgehender investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB) nur dann zu, wenn Sie im Jahr 2020 bestimmte Investitionen getätigt haben. Als begünstigte Invest­i­tionen kommen unge­brauchte, abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungs­dauer von mindestens vier Jahren in Betracht, wie beispielsweise Geräte, Ordinations­einricht­ung, bestimmte Wertpapiere, Hardware und Gebäudeinvesti­tionen ab Fertigstellung. Ausgeschlossen sind PKW, Software und gebrauchte Wirt­schaftsgüter.

Welche Wertpapiere sind sogenannte begünstigte Wertpapiere?
Begünstigte Wertpapiere sind alle Anleihen sowie Anleihen- und Immobilienfonds, welche als Deckungs­wertpapiere für die Pensionsrückstellung zugelassen sind.

Diese Wertpapiere müssen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens 4 Jahre als Anlage­vermögen gewidmet werden. Am einfachsten ist es nach wie vor, die für den investitions­bedingten GFB erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über € 30.000 durch den Kauf der begünstigten Wertpapiere zu erfüllen. Für den GFB angeschaffte Wertpapiere können jederzeit verpfändet werden. Um den GFB optimal zu nutzen, sollte etwa bis Mitte Dezember gemeinsam mit Ihrem ARTUS- Betreuer der erwartete steuerliche Jahresgewinn 2020 geschätzt und der voraussichtlich über € 3.900 (= Grundfreibetrag!) liegende Gewinnfreibetrag ermittelt und entsprechende Wertpapiere gekauft werden. Die Wertpapiere müssen bis zum 31.12.2020 auf Ihrem Depot eingeliefert sein!

Kann eine Investitionsprämie und ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden?
Ja. Soweit das einzelne Wirtschaftsgut den Anforderungen der Investitionsprämiengesetzes und jenen des Gewinnfreibetrages entspricht, können beide Begünstigungen nebeneinander geltend gemacht werden.

  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren

Veranstaltungen