Überblick
Im Zuge des COVID-19-Steuermaßnahmenpakets will die Bundesregierung noch dieses Jahr die Umsetzung einer Zinsschranke ab 1.1.2021 beschließen. Aufgrund Art 4 der Anti-BEPS-Richtlinie ist Österreich hierzu verpflichtet. Die EU-Kommission hat die bisherigen Zinsabzugsverbote des § 12 Z 1 Abs 9 & 10 KStG als nicht äquivalent erachtet und daher eine frühere Umsetzung der Zinsschranke iSd Anti-BEPS-Richtlinie gefordert. Das neue Zinsabzugsverbot in § 12a KStG soll nun an die Höhe des steuerlichen EBITDA und damit an die Wertschöpfung der Gesellschaft anknüpfen – je höher die Wertschöpfung, desto höher grundsätzlich der potentielle Zinsabzug. Künftig sind Zinsüberhänge nur mehr bis zu 30% des steuerlichen EBITDA eines Wirtschaftsjahres abzugsfähig. Die Regelung findet Anwendung auf unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften gem § 1 Abs 2 Z 1 KStG sowie auf beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften mit inländischer Betriebsstätte. Der scheinbar weite Anwendungsbereich der Zinsschranke wird durch zahlreiche Ausnahmen aber letztlich wesentlich eingeschränkt.
Tatbestand
Greift die Zinsschranke, sind Nettozinsaufwendungen bloß bis zu 30% des steuerlichen EBITDA steuerlich abzugsfähig. Was bedeutet dies genau? Zunächst zum Begriff der Nettozinsaufwendungen oder auch Zinsüberhang genannt: diesen erhält man, wenn man von den abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge abzieht. Das steuerliche EBITDA stellt den Gesamtbetrag der Einkünfte vor Anwendung der Zinsschranke zzgl. den Nettozinsaufwendungen und zzgl. Abschreibungen dar. Zur Veranschaulichung der Zusammenhänge sehen Sie die folgende Grafik:
Die Zinsdefinition in diesem Zusammenhang richtet sich nach der Anti-BEPS-Richtlinie und umfasst jegliche Vergütungen für Fremdkapital inkl. Zahlungen für die Beschaffung und sonstige Vergütungen, die wirtschaftlich gleichwertig sind.
-> Kommt die Zinsschranke zur Anwendung, so gelten nun 30% des oben beschriebenen steuerlichen EBITDAs als Obergrenze für den Abzug der Nettozinsaufwendungen.
Ausnahmen
Keine Anwendung der Zinsschranke in folgenden Fällen:
- Freibetrag: Ein Zinsüberhang bis zu EUR 3 Mio. pro Veranlagungsjahr ist jedenfalls abzugsfähig.
- Unternehmen: Die Zinsschranke kommt nicht zur Anwendung, wenn ein Unternehmen nicht gänzlich in einen Konzernabschluss miteinbezogen wird, über kein verbundenes Unternehmen verfügt und keine ausländischen Betriebsstätten unterhält.
- Vergleich der Eigenkapitalquoten: Ist die Eigenkapitalquote der Gesellschaft (oder der gesamten inländischen Unternehmensgruppe) größer (gleich) der Eigenkapitalquote des Konzerns, wo die Gesellschaft (oder der Gruppenträger der inländischen Unternehmensgruppe) gänzlich im Konzernabschluss miteinbezogen ist, ist der Zinsabzug uneingeschränkt möglich.
- Altverträge ausgenommen: Zinsen aus Verträgen, die vor dem 17.6.2016 abgeschlossen wurden, bleiben bis zur Veranlagung 2025 unberücksichtigt.
Zinsvortrag
Ist ein Zinsüberhang in einem Jahr aufgrund der Zinsschranke nicht abzugsfähig, kann dieser unbeschränkt vorgetragen werden. Wenn die Schranke zB bei EUR 4 Mio. liegt und der Zinsüberhang EUR 5 Mio. beträgt, kann die überbleibende Million als Zinsvortrag ins nächste Jahr mitgenommen werden.
EBITDA-Vortrag
Ähnlich den Zinsen kann auch das EBITDA vorgetragen werden. Ein nicht genützter, verrechenbarer EBITDA kann fünf Jahre vorgetragen werden. Wäre zB die Zinsschranke (30% des steuerlichen EBITDA) bei EUR 4 Mio., der Zinsüberhang in diesem Jahr aber nur bei EUR 3 Mio., so können in diesem Jahr nur EUR 3 Mio. abgezogen werden. Die restliche Million kann als EBITDA-Vortrag ins nächste Jahr mitgenommen werden und wird dann zur Zinsschranke des nächstens Jahres addiert.
Zinsschranke in der Unternehmensgruppe
In einer Unternehmensgruppe (§ 9 KStG) wird die Zinsschranke auf Ebene des Gruppenträgers in der Körperschaftsteuererklärung angewendet. Folglich ist für die gesamte Gruppe eine Zinsüberhang bzw. ein Gruppen-EBITDA zu ermitteln. Der Freibetrag gilt für die gesamte Gruppe.
Fazit
Künftig ist also bei der Ermittlung einer steueroptimalen Finanzierungsstruktur im Konzern mit der Zinsschranke eine weitere komplexe Regelung zu berücksichtigen. Aufgrund der Wahlfreiheiten bei der Umsetzung der Anti-BEPS-Richtlinie ist zudem auf potentielle Regelungsunterschiede in anderen Mitgliedstaaten hinzuweisen, welche bei künftigen grenzüberschreitenden Sachverhalten zu berücksichtigen sind. Empfehlenswert ist, den Zinsüberhang sowie das steuerliche EBITDA ab 2021 vorzeitig abzuschätzen, um frühzeitig entsprechende Maßnahmen, wie etwa im Bereich der Tax Compliance setzen zu können. Auch die Anpassung von Steuerumlagevereinbarungen kann notwendig sein, etwa hinsichtlich der Frage, wie ein Gruppenmitglied für einen entgehenden Zins- oder EBITDA-Vortrag entschädigt wird oder wer in welchem Ausmaß den Nachteil aus nicht abzugsfähigen Zinsen trägt.