Im Jahr 2023 wurde bekannt, dass der österreichische Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Verlustersatz III teilweise gegen EU-Recht verstoßen hat. Im Konkreten wurden längere Fristen zur Antragstellung gewährt als das Unionsrecht zugelassen hätte. Davon betroffen sind Anträge, die nach dem 30.6.2022 gestellt wurden.
Diese Problematik wurde nun im Einvernehmen mit der Europäischen Kommission durch die Spätantragsrichtlinien saniert, wobei nun ein neues Berechnungsschema zur Anwendung gelangt. Während in der ursprünglichen Variante des Verlustersatzes III laufender Verlust teilweise ausgeglichen wurde, wird nun im Sinne eines Schadenersatzes ein Vergleich mit Vor-Corona-Zeiten angestellt und die Differenz daraus ersetzt. Außerdem können nur Zeiträume beantragt werden, in denen das Unternehmen noch von Lockdown-Maßnahmen betroffen war.
Alternativ kann aber auch der ursprüngliche Antrag als De-Minimis-Beihilfe neu gestellt werden. Diese beträgt jedoch nur maximal 200.000 € und es sind noch sonstige erhaltene De-Minimis-Beihilfen der letzten Jahre abzuziehen.
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