Crowdfunding bedeutet, dass sich ein Unternehmer Investoren sucht, die aus einem Schwarm (= crowd) stammen und die ihm für ein bestimmtes Projekt bzw sein Unternehmen Geldmittel zur Verfügung stellen. Typischerweise wird versucht, über das Internet oder Mailings an die Investoren heranzukommen. Hierbei gilt das Prinzip „alles oder nichts“: Wird die angepeilte Fördersumme nicht erreicht, so fließt das Geld wieder zurück an die Investoren. Die Gegenleistung für die Finanzierung kann sehr unterschiedlich ausgestaltet sein, zB als Erfolgsanteil, Gutschein oder Ware.
Findet das Crowdfunding in der Form statt, dass der Investor dem Unternehmer Geld zur Verfügung stellt und dieses zuzüglich Zinsen zurückerhält, kann dies zu rechtlichen Problemen im Bereich des Bankwesengesetzes führen. Die Finanzmarktaufsicht geht in diesen Fällen davon aus, dass der Unternehmer ein „Bankgeschäft“ (verbotenes Einlagengeschäft ohne Konzession) betreibt.
Hier sind insbesondere die Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes (KMG) zu beachten. So besteht nach dem KMG grsl. die Pflicht, einen Prospekt aufzulegen und diesen auch vorab kontrollieren zu lassen.
Allerdings gibt es natürlich Ausnahmen davon: Die Prospektpflicht gemäß § 2 KMG gilt zB nicht für
- ein Angebot von Wertpapieren über einen Gesamtgegenwert innerhalb der EU von weniger als EUR 250.000,00,
- ein Angebot von Wertpapieren ab einem Mindestbetrag von EUR 100.000,00 pro Anleger,
- für Angebote, die sich an weniger als 150 natürliche oder juristische Personen pro EWR-Vertragsstaat richten.
Insgesamt sind folgende Problembereiche zu beachten:
- die Gewerblichkeit der Tätigkeit: Das bedeutet, dass das Entgegennehmen von Kapital auch dann bestehen kann, wenn nur Kapital hereingenommen wird und dies zu fixen Konditionen wieder zurückbezahlt wird.
- Bankgeschäft: Nach dem Bankwesengesetz liegt ein Bankgeschäft nicht vor, wenn zB der Investor auch am Verlust beteiligt wird und klar und deutlich gemacht wird, dass auch der Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen kann.
- Öffentliches Anbieten: im Sinne des Kapitalmarktgesetzes und damit die Pflicht, einen Prospekt aufzulegen und kontrollieren zu lassen.
Um die Risiken abzuwälzen, gibt es Crowdfunding Plattformen. Diese übernehmen die komplette Abwicklung und verdienen an der Provision mit.
Sollten Sie Interesse an dieser umfangreichen Thematik gefunden haben, beraten wir Sie gerne.