Am 16. Mai 2023 haben sich die EU-Mitgliedstaaten im Rat „Wirtschaft und Finanzen“ (ECOFIN) auf eine Erweiterung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zum Informationsaustausch über Krypto-Vermögenswerte und Steuervorbescheide für natürliche Personen (DAC8) geeinigt. Ziel ist es, eine gerechte Besteuerung digitaler Vermögenswerte zu gewährleisten. Der automatische Informationsaustausch über Krypto-Vermögenswerte war bisher ausgeschlossen und wurde durch die anonyme Natur dieser Vermögenswerte erschwert.
Wichtige Änderungen
Der vereinbarte Text stimmt weitgehend mit dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission überein. Ein wichtiger Punkt ist die Streichung eines gemeinsamen Systems von Mindeststrafen für schwerwiegende Verstöße, das sowohl für bestehende als auch vorgeschlagene Offenlegungspflichten vorgesehen war. Stattdessen können die Mitgliedstaaten nun selbst über das Strafmaß entscheiden.
Wer muss die Steuerinformationen melden?
Die Meldepflicht trifft alle Krypto-Asset-Dienstleister (CASP), die in der EU tätig sind. Und das unabhängig davon, ob sie unter die Verordnung über Märkte für Krypto-Assets (MiCA) fallen oder nicht. Außerdem gilt sie für Krypto-Assets und E-Geld. Ein Anbieter von Krypto-Asset-Dienstleistungen ist eine juristische Person oder ein Unternehmen, deren/dessen Beruf oder Tätigkeit darin besteht, gewerbsmäßig eine oder mehrere Krypto-Vermögensverwaltungsdienstleistungen für Dritte zu erbringen.
Krypto-Asset-Dienstleister, die unter die MiCA-Verordnung fallen, müssen von ihren Kunden Selbstzertifizierungsformulare einholen, überprüfen und bestimmte Informationen an die zuständigen Behörden melden. Anschließend tauscht der Empfänger-Mitgliedstaat diese Informationen mit der Finanzverwaltung des Staates aus, in dem der Nutzer seine Steuern zahlt. Diese Regeln ähneln weitgehend dem Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) der OECD und sind mit den Definitionen der MiCA-Verordnung abgestimmt.
Werden die erforderlichen Informationen nach zwei Mahnungen nach der ursprünglichen Anfrage des meldenden Anbieters von Krypto-Asset-Dienstleistungen nicht innerhalb 60 Tagen dem Krypto-Asset-Dienstleister zur Verfügung gestellt, muss dieser die Durchführung von Börsentransaktionen blockieren.
Die gesammelten und geprüften Informationen sind bis spätestens 31. Jänner des Jahres zu übermitteln, das auf das betreffende Kalenderjahr oder einen anderen geeigneten Berichtszeitraum folgt, in dem die meldepflichtige Transaktion stattgefunden hat.
Welche Informationen müssen gemeldet werden?
Zu melden sind die allgemeinen persönlichen Daten sowie die Steueridentifikationsnummer. Neben der Anzahl der übertragenen Einheiten und Transaktionen sind auch die beizulegenden Zeitwerte (Fair Market Values) anzugeben. Bei Tausch von Kryptowerten gegen Nominalgeld ist zusätzlich der Gesamtwert über das zu meldende Jahr anzugeben.
Sanktionen
Ursprünglich war geplant, dass die Mitgliedstaaten Mindeststrafen für schwere Verstöße einführen sollten, die für alle bestehenden Meldepflichten gelten würden. Die Höhe der Strafen sollte von der Art des Verstoßes, dem Umsatz des nicht meldenden Unternehmens und davon abhängen, ob es sich um ein Unternehmen oder eine natürliche Person handelt. Diese Strafen waren für die folgenden Fälle angedacht:
- Nichtmeldung nach zweimaliger Mahnung
- unvollständige oder falsche Angaben, die mehr als 25 % der gesamten zu meldenden Daten ausmachen.
Da sich die Mitgliedstaaten nicht auf einen Rahmen für Mindeststrafen einigen konnten, bleibt die genaue Ausgestaltung der Strafen den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, sie sollten jedoch wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
Die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Strafen liegen je nach Schwere des Verstoßes zwischen 50.000 € und 150.000 €. Die EU-Mitgliedsstaaten können jedoch darüber hinausgehen.
Wohlhabende Privatpersonen
Neben dieser Meldepflicht wird durch das DAC 8 auch der automatische Austausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden für wohlhabende Privatpersonen erweitert.
Ein Steuervorbescheid ist eine schriftliche Erklärung einer Steuerbehörde, in der im Voraus dargelegt wird, wie die Steuer (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, etc.) berechnet wird und welche Steuervorschriften angewendet werden.
Damit sind Steuerbescheide gemeint, die speziell für wohlhabende Privatpersonen ausgestellt wurden. Dies betrifft Personen, die über ein Finanz- oder sonstiges Anlagevermögen von mindestens 1 Million Euro verfügen, mit Ausnahme ihres Hauptwohnsitzes.
Meldung der Steueridentifikationsnummer
Es werden außerdem neue Regeln zur Erfassung und Austausch von Steueridentifikationsnummern eingeführt. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass
- die Steueridentifikationsnummer im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs für bestimmte Einkommens- und Kapitalkategorien gemeldet wird, die dem obligatorischen automatischen Informationsaustausch (DAC 1) unterliegen.
- die Steueridentifikationsnummer in den Informationsaustausch einbezogen wird bei grenzüberschreitenden Vorabentscheidungen und Vorabverständigungen (DAC 3), länderspezifischen Berichten (DAC 4) und meldepflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltungen (DAC 6). Diese Anforderung galt bereits für Intermediäre und relevante Steuerzahler, aber die vorgeschlagenen Änderungen erweitern sie auf jede andere Person in einem EU-Mitgliedstaat, die von der meldepflichtigen grenzüberschreitenden Vereinbarung betroffen sein könnte.
Die Frist zur Umsetzung dieser Anforderungen wurde verlängert
- für die Einkommens- und Kapitalkategorien, die dem Informationsaustausch unterliegen bis Jänner 2030
- für die anderen oben genannten Austauschkategorien bis Januar 2028.
Aktueller Stand und Inkrafttreten
Der Text wurde vom EU-Rat vereinbart und wird formal angenommen, sobald das EU-Parlament seine Stellungnahme abgegeben hat. Die vorgeschlagenen Änderungen sollen vorläufig am 30. Mai 2023 vom Parlamentsausschuss für Wirtschaft und Währung angenommen werden. Die Arbeitsgruppe „Steuerfragen“ hat sich am 4. Juli 2023 mit der vorgeschlagenen Änderung beschäftigt. Die endgültige Abstimmung im Parlament wird voraussichtlich nach der Sommerpause stattfinden. Die EU-Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 2025 in nationales Recht umsetzen und die Bestimmungen der Richtlinie ab 1. Jänner 2026 anwenden.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).