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Das Alternativfinanzierungsgesetz und die Regelungen im Zusammenhang mit Crowdfunding

Recht & Steuern
date icon 14. September 2015

Am 15. September 2015 tritt das Alternativfinanzierungsgesetz (AltFG) in Kraft. Darunter fällt auch das sogenannte „Crowdfunding“, welches sich vor allem im Bereich der Finanzierung von kleinen und mittleren Unternehmen immer größerer Beliebtheit erfreut, vor allem auch im Gründungsstadium.

Unter Crowdfunding versteht man das Beschaffen kleiner Geldbeträge von einer Vielzahl von Personen. Das AltFG regelt nun folgende Punkte:

Begriff des Emittenten
Der Begriff des Emittenten erfasst alle natürlichen und juristischen Personen, welche Gelder von 150 oder mehr Personen für eine Gegenleistung beschaffen, um die operative Tätigkeit zu finanzieren. Nicht umfasst sind daher Gelder von weniger als 150 Personen, sowie Spenden.

Finanzierungsformen
Das AltFG umfasst alternative Finanzinstrumente wie etwa Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften, Genussrechte und stille Beteiligungen. Diese Finanzinstrumente, ausgenommen Anleihen, dürfen keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren. Aus Sicht der Anleger ist zu beachten, dass pro Emission und Jahr grundsätzlich höchstens EUR 5.000 investiert werden dürfen. Liegt jedoch das durchschnittliche Netto-Monatsgehalt eines Investors über EUR 2.500, kann diese Grenze überschritten werden.

Neue Prospektpflichtschwelle
Neu ist auch die Regelung hinsichtlich der Prospektpflicht. Während die Prospektpflichtschwelle bis dato bei EUR 250.000 gelegen ist, wurde die Schwelle mit dem AltFG auf EUR 5 Mio. erhöht. Zwischen EUR 1,5 Mio. und EUR 5 Mio. ist die Erstellung eines vereinfachten Kapitalmarktprospektes zulässig, erst darüber hinaus ist ein vollständiger Prospekt zu erstellen. Allerdings ist zu beachten, dass bei der Ausgabe von Aktien oder Anleihen ein vereinfachter Prospekt bereits im Bereich von zumindest EUR 250.000 zu erstellen ist.

Sofern das Emissionsvolumen zwischen EUR 100.000 und weniger als EUR 1,5 Mio. liegt, sind bestimmte Informationspflichten des Emittenten zu beachten. Diese Informationen sind vorab von einer dazu berechtigen Stelle zu prüfen (z.B. Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte und Notare). Auch die Betreiber von „Crowdfunding-Plattformen“ im Internet müssen bestimmte Informations- und Veröffentlichungspflichten beachten.

 

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Wolfgang Dibiasi
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