Es kommt bei Finanzprüfungen immer wieder zu unterschiedlichen Ansichten über unverzichtbare Rechnungsmerkmale. Bundesfinanzgericht und Europäischer Gerichtshof haben präzisiert, wie genau eine Lieferung oder Leistung in einer Rechnung beschrieben werden muss.
Name und Adresse des liefernden bzw. leistenden Unternehmers, Rechnungsdatums und das Entgelt zählen zu den elementaren Merkmalen einer ordnungsgemäßen Rechnung.
Dies ist nicht alles: Das Umsatzsteuergesetz verlangt auch Angaben über die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Waren (bei Lieferungen) bzw. die Art und der Umfang der erbrachten Leistung (bei sonstigen Leistungen). Aber es braucht keinen Roman, um dem Gesetz zu genügen. Dazu hat das Bundesfinanzgericht (BFG) eine klarstellende Entscheidung getroffen.
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
Das BFG legte seinem Erkenntnis eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zugrunde, demzufolge es zwar erforderlich sei, Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen zu präzisieren, dies jedoch nicht bedeutet, dass die konkret erbrachten Dienstleistungen erschöpfend beschrieben werden müssten.
Formfehler muss sicheren Nachweis verhindern
Zudem hat der EuGH sinngemäß ausgesprochen, dass die Nichteinhaltung eines formellen Rechnungsmerkmales nur dann zum Verlust der Steuerfreiheit führt, wenn der Verstoß gegen diese formelle Anforderung den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug erfüllt wurden.
Kleinbetragsrechnungen
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,00 (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der Leistungen
- Tag/Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung
- Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe
- Steuersatz
- Ausstellungsdatum
Die Vereinfachungsbestimmungen für Rechnungen bis zu EUR 150,00 gelten nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Rechnungen müssen jedenfalls einen Hinweis auf die Steuerbefreiung sowie die UID-Nummer des liefernden Unternehmers und des Abnehmers enthalten.
Im Einzelfall zu prüfen
Ob trotz formeller Mängel in der Rechnung ein Vorsteuerabzug zusteht oder nicht, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen
Ihre ARTUS-Berater stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).