LSDB-G Teil 3:
Die Strafbestimmungen wurden bis Ende 2014 für alle in- und ausländischen Arbeitgeber schlagend, wenn der „nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufung“ nicht bezahlt wurde. Der Begriff „Grundlohn“ war aber gesetzlich nicht definiert, was immer wieder zu Auslegungsschwierigkeiten und Diskussionen führte.
Mit den neuen Bestimmungen wurde der Begriff Grundlohn durch den arbeitsrechtlichen Begriff „Entgelt“ ersetzt. Zu den Entgeltbestandteilen gehören im Detail:
- Mindestlohn (nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag)
- Sonderzahlung
- Sachbezug
- Überstundengrundlohn und –zuschlag
- Mehrstundenzuschlag
- Zulagen (soweit sie Entgeltcharakter haben)
- Nichtleistungsentgelt (z.B. Krankenentgelt)
- sonstige zwingende Entgeltbestandteile (laut Kollektivvertrag oder Mindestlohntarif)
Ausgenommen sind Zahlungen auf Basis einer Betriebsvereinbarung oder eines Arbeitsvertrags. Nicht zum Entgelt zählen auch die in § 49 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) aufgezählten Entgeltbestandteile, wie beispielsweise:
- Auslagenersatz (Fahrtkostenvergütung, Tages- und Nächtigungsgelder)
- Schmutzzulage
- Vergütung, die bei Beendigung von Dienstverhältnissen gewährt wird (z.B. Abfertigung)
- freie oder verbilligte Mahlzeiten etc.
Liegt eine Unterentlohnung über mehrere Lohnzahlungszeiträume vor (= Dauerdelikt), so handelt es sich nur um eine Verwaltungsübertretung. Liegt die Unterentlohnung aber in mehreren Lohnzahlungszeiträumen vor, die zeitlich voneinander getrennt sind, dann liegen mehrere Verwaltungsübertretungen vor (z.B. Unterentlohnung Jänner bis März und September –> zwei Verwaltungsübertretungen).
Gerne unterstützen wir Sie mit einem „Lohnenden Check“ Ihrer Personalverrechnung. Dieser Check beinhaltet die Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung Ihrer Mitarbeiter sowie der Vollständigkeit der erforderlichen Lohnunterlagen.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Tomislav Stipic unter t.stipic@artus.at.
Alles zum Strafverfahren finden Sie in unserem nächsten ARTUS-Steuerblog!