Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit für Aufwendungen und Ausgaben ist, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen darstellt. Daher kommen insbesondere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit und Gewerbebetrieb in Betracht. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit würden grundsätzlich auch in Erwägung kommen, wobei aber angenommen wird, dass in diesem Fall ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht und demnach spezielles Augenmerk auf die Notwendigkeit gelegt wird. Ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt, muss nach dem Maßstab des typischen Berufsbildes beurteilt werden.
Außerdem muss sich das Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit als unbedingt notwendig erweisen. Dies wird der Fall sein, wenn dem Steuerpflichtigen außerhalb seines Wohnungsverbandes kein Arbeitsplatz für die konkrete Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht (z.B. Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Bildhauer, Komponist „Heimbuchhalter“, Teleworker).
Abzugsverbot für:
- Einrichtungsgegenstände, die der Bewohnbarkeit von Räumen dienen (z.B. Stühle, Schreibtische, Lampen, Schränke, Regale, Teppiche, etc.)
- Gegenstände, die eindeutig der Lebensführung dienen (z.B. TV, Bett, etc.)
Abzugsfähigkeit für:
- Typische Arbeitsmittel (z.B. Computer, Kopiergerät, Drucker, EDV-Ausstattung, Telefonanlagen)
Nähere Infos rund um die steuerliche Behandlung eines Arbeitszimmers entnehmen Sie bitte aus unserer Konnex Klienteninfo 3/11. Für weitere Fragen stehen Ihnen unsere ARTUS-Berater jederzeit gerne zur Verfügung.