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Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 2010

Recht & Steuern
date icon 26. November 2010

Wenn sich ein Unternehmen bereits in einer Liquiditätskrise befindet, muss rechtzeitig in adäquater Weise darauf reagiert werden. Ab Zahlungsunfähigkeit bzw. nach Überschuldung mit negativer Fortbestehensprognose ist der Insolvenzantrag binnen 60 Tagen zu stellen. Dazu verpflichtet sind Einzelunternehmer, alle vollhaftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft und die gesellschaftsrechtlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften. Des Weiteren können auch Gläubiger einen Insolvenzantrag bei Gericht einbringen.

Mit 1.7.2010 trat die Novelle zum Insolvenzrecht in Kraft. Es handelt sich dabei um die umfangreichste Änderung des Insolvenzrechts – insbesondere des materiellen Konkursrechts – in den letzten Jahren. Dabei wurde der Schwerpunkt auf die Erhaltung und Sanierung von Unternehmen gerichtet, was vor allem durch die Neuregelung des Sanierungsverfahrens (früher Zwangsausgleich) erreicht werden soll.

Ausgewählte Punkte der Änderungen in der Insolvenzordnung (IO) nach dem IRÄG 2010 im Überblick:

1. Annahme des Sanierungsplans mit einfachen Mehrheiten (§ 147 IO)

Zur Annahme des Sanierungsplans ist die einfache Mehrheit der anwesenden Insolvenzgläubiger (Kopfmehrheit) und die einfache Summenmehrheit der Forderungen  erforderlich.

2. Bezeichnung als „Sanierungsverfahren“ (§ 167 IO)

Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner dessen Eröffnung sowie unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.

3. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters (§§ 169ff IO)

Voraussetzung ist, dass der Schuldner bei der Eröffnung u.a. einen Sanierungsplan mit einer Mindestquote von 30% innerhalb von 2 Jahren, ein aktuelles Vermögensverzeichnis, einen Status, einen Finanzplan, ein Gläubigerverzeichnis sowie Angaben über die erforderlichen Sanierungs- und Reorganisationsmaßnahmen vorlegt.

Die Aufgabe des Sanierungsverwalters im Falle einer Eigenverwaltung ist die Überprüfung der wirtschaftlichen Lage des Schuldners und die Überwachung der Geschäftsführung, sowie der Ausgaben für die Lebensführung des Schuldners.

Dadurch sollen das bestehende Know-how genutzt und die Kosten möglichst niedrig gehalten werden.

4. Aus- u. Absonderungsrechte

Verlängerung der Zwangsstundung von 90 Tagen auf 6 Monate (§ 11 Abs 2 IO).

Bei Berechnung des Ausfalls haben die anfallenden Zinsen und Kosten nach Konkurseröffnung außer Betracht zu bleiben (§ 132 Abs 6 IO).

Wolfgang Dibiasi
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