Die Themen „Umwelt“ und „Gesundheit“ begegnen uns zunehmend in verschiedenen Bereichen und das Jobrad erfreut sich als umweltfreundliche Alternative zum Firmenwagen immer größerer Beliebtheit. Insbesondere in städtischen Gebieten, wo Parkplätze knapp und die Wege zum Arbeitsort kurz sind, wird dieses Angebot gerne angenommen. Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben.
Im Gegensatz zum (nicht rein elektrischen) Firmenwagen fällt bei Fahrrädern kein Sachbezug an, da der Sachbezug bei Fahrrädern und Elektromobilität mit Null anzusetzen ist. Die Zurverfügungstellung von Fahrrädern kann einerseits als Gehaltserhöhung (bzw. Gehaltsumwandlung), gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts oder unentgeltlich erfolgen.
Auswirkungen auf die Einkommensteuer der Arbeitnehmer
Gehaltsumwandlung:
Bei der Gehaltsumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum, z.B. 3 Jahre, auf einen Teil seines Gehalts (bspw. 100 € monatlich). Dieser Betrag darf die Abschreibungskosten nicht übersteigen. Die Variante der Gehaltsumwandlung löst keinen Sachbezug aus. Im Bereich der Sozialversicherung ist die Gehaltsumwandlung eine reine Vereinbarung über die Nutzung des Fahrrads, die keine Ermäßigung der Sozialversicherungsbeiträge zur Folge hat.
Wichtig: Liegt der Bruttolohn nach dem Gehaltsverzicht unter dem Kollektivvertragstarif, ist eine Gehaltsumwandlung nicht möglich!
Durch die Reduzierung des Gehalts um den vereinbarten Anteil, wird die Lohnsteuerbemessungsgrundlage verringert. Der finanzielle Vorteil hängt daher unter anderem von der Höhe des Einkommens (Steuerstufe) ab und wirkt sich bei niedrigen Einkommen weniger stark aus.
Nutzungsentgelt:
Wird ein Nutzungsentgelt vereinbart, so muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein Nutzungsentgelt bezahlen, wenn das Fahrrad für private Fahrten genutzt wird. Das Nutzungsentgelt kann auch nach Vereinbarung vom Gehalt abgezogen werden, wirkt sich jedoch nicht auf die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer aus.
Unentgeltliche Überlassung:
Auch die unentgeltliche Überlassung der Fahrräder an die Arbeitnehmer ist möglich. In diesem Fall ist jedoch ein Nachweis für eine mindestens 10%ige betriebliche Nutzung (durch Dienstfahrten) zu führen. Hier ist zu beachten, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht als Dienstfahrten gelten.
Welches Fahrrad kommt als JobRad in Frage?
Grundsätzlich wird ein straßentaugliches Fahrrad empfohlen, da der Grundgedanke ist, dass der Weg zur Arbeit bzw. Dienstfahrten damit zurückgelegt werden sollte. Jedoch kann im Grunde jedes Fahrrad gewählt werden. Es spielt also keine Rolle, ob es sich um ein Citybike, Mountainbike, Rennrad, E-Bike oder Lastenrad handelt. Auch die Marke und der Hersteller können vom Arbeitnehmer frei gewählt werden.
Auch die Abwicklung ist unkompliziert. Der Arbeitnehmer sucht sich das gewünschte Fahrrad beim Händler aus, der Arbeitgeber kauft bzw. least dieses und stellt es dem Arbeitnehmer zur Verfügung.
Was passiert nach Ablauf der Leasingdauer bzw. der Nutzungsdauer?
Nach Ablauf der Leasingdauer kann der Arbeitnehmer das Fahrrad zum Restwert (zzgl. 20 % MwSt.) erwerben. Bitte beachten Sie, dass die Steuerbefreiung nur auf die Nutzung der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrräder beschränkt ist. Kauft der Arbeitnehmer am Ende der Leasingdauer das Fahrrad verbilligt, also vor Ablauf der Nutzungsdauer, stellt dies einen geldwerten Vorteil dar. Folglich ist ein Sachbezug in Höhe der Differenz zwischen dem Marktwert und dem Kaufpreis anzusetzen.
Nach Ablauf der Nutzungsdauer kann ein Restwert von Null Euro angesetzt und das Fahrrad für einen symbolischen Euro an den Arbeitnehmer verkauft werden.
Zu beachten für den Arbeitgeber
Die Anschaffungskosten von Fahrrädern sind in der Bilanz zur Gänze zu aktivieren und werden über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Nutzungsdauer hängt davon ab, wie lange das Fahrrad im Betrieb genutzt werden soll, da keine generelle Nutzungsdauer für Fahrräder vorgeschrieben ist.
Wird vom Arbeitnehmer nicht gekauft, sondern ein Leasing in Anspruch genommen, stellen die Leasingraten – die vom Arbeitgeber getragen werden – einen betrieblichen Aufwand dar.
Wichtig: Bei Inanspruchnahme einer klimaaktiv mobil Förderung für Elektrofahrräder müssen diese aufgrund der Förderbedingungen mind. 48 Monate im Eigentum des Unternehmens verbleiben.
Umsatzsteuer
Seit dem 1.1.2020 können Unternehmen beim Kauf von E-Bikes und Fahrrädern die Vorsteuer geltend machen.
Den Vorsteuerabzug kann nur ein voll vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen geltend machen, sofern eine betriebliche Nutzung von mind. 10% nachgewiesen werden kann. Unternehmen mit unecht steuerbefreiten Umsätzen (Bspw. Ärzte) können den Vorsteuerabzug in Höhe der privaten Fahrten des Arbeitnehmers geltend machen, denn die Privatnutzung stellt lt Meinung des BMF einen entgeltlichen tauschähnlichen Leistungsaustausch dar. Um den Vorsteuerabzug geltend zu machen, ist es daher empfehlenswert ein Fahrtenbuch zu führen.
Ein Eigenverbrauch für die private Nutzung des Arbeitnehmers ist nicht zu erfassen. Dies wird damit begründet, dass der Sachbezugswert die Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch darstellt. Als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer kann aus Vereinfachungsgründen der Wert angesetzt werden, der dem Sachbezug lohnsteuerlich zugrunde liegt (Fahrräder à Sachbezug = Null). Wird hingegen das Fahrrad an den Arbeitnehmer vermietet, ist die Bemessungsgrundlage das Mietentgelt (bzw. Nutzungsentgelt). Das Nutzungsentgelt unterliegt der 20%igen Umsatzsteuer.
Wird das Fahrrad zu einem späteren Zeitpunkt an den Arbeitnehmer verkauft wird, unterliegt der Verkaufspreis ebenfalls der Umsatzsteuer.
Der Umsatzsteuervorteil kann daher nicht an den Arbeitnehmer weitergegeben werden.
Nutzt der Arbeitgeber das Fahrrad selbst, ist ein Fahrtenbuch zu führen und ein Privatanteil auszuscheiden, dieser Privatanteil unterliegt der 20%igen Umsatzsteuer.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).