Neue Offenlegungspflichten aufgrund der nationalen Umsetzung der Art. 30 und 31 der EU-Richtlinie 2015/849 (4. Geldwäscherichtlinie).
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG wird die rechtliche Grundlage für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen. Das Register wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt. Als gesetzliche Dienstleisterin bedient sich die Registerbehörde der Bundesanstalt Statistik Austria, die das Register auf Basis des Unternehmensregisters betreibt. Im Unternehmensregister, das die Daten des Firmenbuchs, des Vereinsregisters und des Ergänzungsregisters für sonstige Betroffene enthält, ist bereits der Großteil der Daten der vom Anwendungsbereich des WiEReG erfassten Rechtsträger enthalten. Es handelt sich hierbei um: Gesellschaften (GmbH, AG, SE, OG, KG, EWIV), Privatstiftungen, Versicherungsvereine, Trusts, Vereine, Genossenschaften.
Von der Meldepflicht befreit sind OGs und KGs sowie GmbHs, wenn alle (persönlich haftendenden) Gesellschafter natürliche Personen sind; Vereine gemäß Vereinsgesetz, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und Sparkassen. Wenn die Daten von Statistik Austria bereits aus dem Unternehmensregister übernommen werden können, gilt auch keine Meldepflicht. Dafür ist es wichtig, dass die Daten im Firmenbuch korrekt sind.
Die Frist für die erstmalige Meldung ist ab 15. Jänner 2018 bis zum 1. Juni 2018. Änderungen sind ab dann binnen 4 Wochen zu melden. Der Aktualität der Angaben ist jährlich zu überprüfen. Die Meldung erfolgt elektronisch über das Unternehmensserviceportal an Statistik Austria und kann auch durch berufsmäßige Parteienvertreter durchgeführt werden.
Zu melden sind Name, Geburtsdatum, Nationalität, Wohnsitz, Art/Umfang des wirtschaftlichen Eigentums. Die Dokumente und Informationen sind bis 5 Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren.
Als wirtschaftliche Eigentümer gelten natürliche Personen mit Anteilen über 25%; hält eine Gesellschaft einen Anteil über 25%, dann ist wirtschaftlicher Eigentümer die Person, die an dieser Gesellschaft direkt/indirekt einen Anteil von über 50% hält. Ist kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelbar, sind die Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, etc. zu melden. Für Privatstiftungen sind Stifter, Begünstigte, Stiftungsvorstände sowie sonst kontrollierende Personen einzutragen.
Einsicht haben diverse Behörden und Verpflichtete (wie Finanz-und Kreditinstitute, Parteienvertreter, etc.) nur im Rahmen der Anwendung ihrer Geldwäsche-Sorgfaltspflichten. Die Einsicht wird ausschließlich über amtssignierte Auszüge gewährt. Eine öffentliche Einsicht in das Register ist aufgrund des Datenschutzes der wirtschaftlichen Eigentümer nicht vorgesehen, kann aber bei Vorliegen eines berechtigten Interesses durch die Registerbehörde gewährt werden. Bei Notaren, Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Bilanzbuchhaltern ist Abfrage auch nach natürlichen Personen möglich.
Zur Umsetzung der Verpflichtungen sind diverse Sanktionen in Form von Geld-und Zwangsstrafen vorgesehen.