Technisch bedingte Verzögerungen bei Banküberweisungen, die erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgeführt werden, gehen zu Lasten des Abgabepflichtigen.
Werden Abgaben (ausgenommen Nebengebühren) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so können vom Finanzamt Säumniszuschläge vorgeschrieben werden. Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht bezahlten Abgabenbetrages. Überweist der Abgabepflichtige seine Abgaben mittels Banküberweisung, so ist er nur dann nicht säumig, wenn der zu zahlende Betrag spätestens am Fälligkeitstag dem Finanzamtskonto gutgeschrieben wird.
3 Tage Respirofrist
Erfolgt die Gutschrift auf dem Finanzamtskonto allerdings verspätet, jedoch noch innerhalb von 3 Tagen nach Ablauf des Fälligkeitstages, so ist von der Festsetzung eines Säumniszuschlags dennoch abzusehen (sog. Respirofrist). Zweck dieser 3-tägigen Respirofrist (die nur für bestimmte Entrichtungsformen gilt, wie etwa bei Einzahlung durch Postanweisung oder mittels Banküberweisung. Nicht anwendbar bei Überrechnungen von anderen Steuerkonten) ist es, etwaige Verzögerungen, die durch die Bearbeitung von Banküberweisungen entstehen können, abzumildern. Die Einräumung einer generellen Fristerstreckung für die Abgabenentrichtung ist damit allerdings nicht gemeint!
Bundesfinanzgericht: Verzögerungen zu Lasten des Abgabepflichtigen
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich in einem jüngst ergangenen Erkenntnis mit dieser Respirofrist näher beschäftigt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt nutzte ein Abgabepflichtiger „systemwidrig“ die oben genannte 3-tägige Respirofrist als eine Art verlängerte Entrichtungsfrist und ließ Überweisungen grundsätzlich erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen durchführen.
Aufgrund eines technischen Fehlers konnte das empfangende Kreditinstitut der Abgabenbehörde das Guthaben allerdings erst nach Ablauf der Respirofrist gutschreiben. Im Anlassfall kam das BFG schließlich zu dem Ergebnis, dass Abgabenpflichtige, die Überweisungen erst während der Respirofrist und damit erst nach den gesetzlichen Fälligkeitsterminen durchführen, auffallend sorglos handeln.
Ein vom Gesetz bei leichter Fahrlässigkeit vorgesehenes Absehen vom Säumniszuschlag kann in so einem Fall nicht angenommen werden. Technisch bedingte Verzögerungen bei Banküberweisungen, die erst nach dem gesetzlichen Fälligkeitstermin ausgeführt werden, gehen daher zu Lasten des Abgabepflichtigen. Die Festsetzung eines Säumniszuschlags erfolgte nach Ansicht des BFG im gegenständlichen Fall daher zu Recht.