Die Steuer war erst 2016 von 10 auf 13 Prozent angehoben worden, um die letzte Steuerreform zu finanzieren.
Inklusive Frühstück
Die Umsatzsteuer von 10 % (statt bisher 13 %) gilt künftig für die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung), wobei als Nebenleistung auch die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks anzusehen ist, wenn der Preis hierfür im Beherbergungsentgelt enthalten ist.
Die Ust-Senkung wird auch bei der Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke und die regelmäßig damit verbundenen Nebenleistungen wirksam, soweit hierfür ein einheitliches Benützungsentgelt entrichtet wird.
Ab November zu verrechnen
Das Inkrafttreten mit 1.11.2018 bedeutet, dass der 10%-ige Umsatzsteuertarif erstmals wieder auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden ist, die nach dem 31.10.2018 ausgeführt werden bzw. sich ereignen. Achtung: Bei geleisteten Anzahlungen kann sich durch die USt-Senkung allerdings ein Handlungsbedarf für das Tourismusunternehmen ergeben.
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