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Das wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz

Recht & Steuern
date icon 26. April 2018

Nachfolgend finden Sie unsere Information zum wirtschaftlichen Eigentümer-Registergesetz (WiEReG), dass eine Vielzahl von Organisationen zu Meldungen verpflichtet.

Mit dem WiEReG wird eine Richtlinie der EU zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung umgesetzt. Durch die Schaffung eines Registers, in dem wirtschaftliche Organisationen ihren wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und eintragen, wird es kriminellen Personen und Organisationen erschwert, am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen.
Außerdem kann eine Vielzahl von Verpflichteten (Banken, Notare, etc.) auf das Register zugreifen und kann so die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers feststellen.

Das WiEReG umfasst eine große Anzahl an Gesellschaftsformen, unter anderem offene Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Vereine, Privatstiftungen, Stiftungen, Fonds und weitere Rechtsträger.

Diese Rechtsträger treffen durch das Gesetz gewisse Pflichten:

  • Sie haben sorgfältig die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen.
  • Die dafür notwendigen Dokumente und Informationen sind bis mindestens 5 Jahre nach Ende des wirtschaftlichen Eigentums aufzubewahren.
  • Die Rechtsträger haben diese Überprüfung zumindest ein Mal jährlich durchzuführen.
  • Änderungen sind innerhalb von 4 Wochen ab Bekanntwerden zu übermitteln.
    Die Informationen zum wirtschaftlichen Eigentümer sind in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmenserviceportal einzutragen.
  • Die Eintragung ist durch den Rechtsträger, nicht durch den wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen.
    In vielen Fällen werden Daten aus bereits existierenden Registern, wie dem Firmenbuch oder dem Vereinsregister, übernommen, dies befreit aber nicht von der Pflicht, die Daten regelmäßig zu prüfen, eventuell zu korrigieren und aufzubewahren. Mit der Eintragung und den dazugehörigen Pflichten kann auch ein berufsmäßiger Parteienvertreter wie der Steuerberater beauftragt werden.

Im Falle der Verletzung einer Meldepflicht kann bei grober Fahrlässigkeit eine Geldstrafe von bis zu EUR 100.000 und bei Vorsatz, eine Geldstrafe von bis zu EUR 200.000 verhängt werden.

Die Meldung ist spätestens bis zum 1. Juni 2018 durchzuführen.

Sollten Sie Unterstützung bei der Durchführung des WiEReG brauchen, finden Sie einen Bogen mit auszufüllenden Informationen verlinkt.

ARTUS hilft Ihnen gerne dabei, die notwendigen Informationen zu erfassen, aufzubewahren und die relevanten Informationen an das Register zu melden (info@artus.at)!

 

Wolfgang Dibiasi
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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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