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Der Einsatz des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer im Insolvenzverfahren

Recht & Steuern
date icon 10. Januar 2019

Die Verpflichteten (hier insbesondere Rechtsanwälte als Masseverwalter) dürfen gem. § 9 (2) WiEReG im Rahmen der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber den Klienten Einsicht in das Register nehmen. Somit ist auch in einem Insolvenzverfahren bei Vorliegen eines konkreten Verdachts Einsicht in das Register zu nehmen. Die Einsichtnahme zum bloßen Zwecke der Vermögensauffindung und ohne konkreten Verdachtsmoment hinsichtlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist hingegen als Verstoß gegen § 15 (3) WiEReG zu werten.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)

Lesen Sie dazu auch unsere  Blogbeiträge „Unbeschränkter Zugriff auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie?“ sowie „Bekommen wirtschaftliche Eigentümer iSd WiEReG Informationen darüber, wer in Ihre Daten eingesehen hat?“ und „Kommt ein inländisches Geldwäschegesetz“

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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