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Der „neue“ Gewinnfreibetrag nach dem Stabilitätsgesetz 2012

Rechnungswesen & Unternehmenserfolg
date icon 12. Juni 2012

Im Zuge des Stabilitätsgesetzes 2012 wurden die im § 10 EStG angeführten Regelungen zum Gewinnfreibetrag geändert. Der Grund der nachfolgend erläuterten Änderungen, welche ab der Veranlagung 2013 gültig sind, ist die Leistung eines „Solidarbeitrages“ durch den Steuerzahler.

Nach momentan geltender Rechtslage ist es für natürliche Personen im Rahmen ihrer betrieblichen Einkünfte möglich, einen Gewinnfreibetrag von bis zu 13% ihres Gewinnes (insgesamt jedoch höchstens € 100.000,–) geltend zu machen. Der Gewinnfreibetrag wird dabei in einen Grundfreibetrag und einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag unterteilt. Der Grundfreibetrag ohne Investitionsverpflichtung von 13% steht jedem Steuerpflichtigen für einen Gewinn von bis zu € 30.000,– (das sind € 3.900,–) zu; der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag  von bis zu 13% steht jedem Unternehmer bei Gewinnen ab € 30.000,– zu; jedoch höchstens € 100.000,–.

Die neue Rechtslage – welche auf die Jahre 2013 bis 2016 beschränkt ist – sieht nun eine Staffelung des Prozentausmaßes beim Gewinnfreibetrag vor. Demnach steht dem Steuerpflichtigen weiterhin bis zu einem Gewinn von € 30.000,– der Grundfreibetrag ohne Investitionsverpflichtung iHv 13% des Gewinns zu. Der investitionsbedingte Grundfreibetrag wird jedoch auf Grund der Staffelung stark eingeschränkt: bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000,– stehen weiterhin 13% als Gewinnfreibetrag zu. Wird diese Bemessungsgrundlage jedoch um weitere € 175.000,– überschritten (insgesamt somit € 350.000,–), so stehen für die ersten € 175.000,– weiterhin 13% als Gewinnfreibetrag zu, für die zweiten € 175.000,– jedoch nur mehr 7%. Wird die Bemessungsgrundlage um weitere € 230.000,– überschritten (Bemessungsgrundlage insgesamt daher € 580.000,00), so stehen für die € 230.000,– lediglich 4,5% als Gewinnfreibetrag zur Verfügung. Überschreitet die Bemessungsgrundlage eine Höhe von € 580.000,–, so kann für den darüber hinausgehenden Betrag kein Gewinnfreibetrag mehr geltend gemacht werden (siehe Tabelle).

Höhe des Gewinnes anzuwendender Prozentsatz max. mögl. GFB davon Grundfreibetrag davon inv. bed. GFB
€ 30.000 13% € 3.900 € 3.900 € 0
€ 175.000 13% € 22.750 € 3.900 € 18.850
€ 350.000 für die ersten € 175.000: 13%
für weitere € 175.000: 7%
€ 35.000 € 3.900 € 31.100
für die ersten € 175.000: 13%
für weitere € 175.000: 7%
für weitere € 230.000: 4,5%
€ 45.350 € 3.900 € 41.450
€ 700.000 für die ersten € 175.000: 13%
für weitere € 175.000: 7%
für weitere € 230.000: 4,5%
für den darüber hinausgehenden Betrag kann kein GFB geltend gemacht werden
€ 45.350 € 3.900 € 41.450

Durch die geplanten Staffelungen des Gewinnfreibetrages ergeben sich ab dem Jahr 2013 steuerliche Nachteile im Vergleich zur derzeitigen Regelung. Da Steuerpflichtige mit abwei-chendem Wirtschaftsjahr die Neuregelungen bereits für Teile des Jahres 2012 berücksichtigen müssen, sollten ihre Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter noch im „alten“ Veranlagungsjahr (2012) durchgeführt werden, da dann noch der „volle“ Gewinnfreibetrag iHv 13% (maximal € 100.000,–) zur Verfügung steht.

Für weitere Auskünfte und Beratungen stehen wir sehr gerne zur Verfügung.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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