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Deregulierung 2017 – GmbH Gründung wird erleichtert

Recht & Steuern
date icon 24. Mai 2017

Durch das Mitte April veröffentlichte Deregulierungsgesetz soll die elektronische Kommunikation von Bürgern und Unternehmen mit Behörden vereinfacht und damit unter anderem die Gründung von „Ein-Mann“ – GmbHs erleichtert werden.

Folgende Anpassungen gab es iZm der Gründung von „Ein-Mann“-GmbHs:

  • Eine vereinfachte Gründung einer GmbH ist möglich, wenn der einzige Gesellschafter zugleich der einzige Geschäftsführer ist und bei Einzahlung der Stammeinlage auf ein Konto die Bank die Identität des Gründers prüft.
  • Die gründungsprivilegierte GmbH gibt es weiterhin, die Stammeinlage beträgt EUR 10.000, eingezahlt werden müssen EUR 5.000.
  • In die GmbH-Errichtungserklärung darf nur ein Mindestinhalt aufgenommen werden, der erlaubte vereinbarte Höchstbetrag der Gründungskosten beträgt EUR 500.
  • Ein Notariatsakt ist nicht notwendig. Die Errichtungserklärung hat elektronisch zu erfolgen, die Identität des Gesellschafters muss dabei zweifelsfrei festgestellt werden können.
  • Eine Beglaubigung der Anmeldung der Gesellschaft zum Firmenbuch ist nicht notwendig, sie hat in elektronischer Form zu erfolgen (die Identität des Gesellschafters muss zweifelsfrei festgestellt werden können). Näheres soll eine Verordnung regeln.

Auch aufgrund der Neuerung ist eine rein elektronische Gründung nicht möglich: das Kreditinstitut prüft die Identität des Gründers durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises bei Einzahlung der bar zu leistenden Stammeinlage auf ein neu eröffnetes Konto. Dies gilt auch dann, wenn der Gründer bereits Kunde der Bank ist. Eine Musterzeichnung ist ebenfalls notwendig. Das Kreditinstitut muss sich vom Bankgeheimnis entbinden lassen, und eine Bankbestätigung, eine Kopie des Lichtbildausweises sowie die Musterzeichnung auf elektronischem Weg direkt an das Firmenbuch übermitteln.

Auch die elektronische Kommunikation mit Behörden soll erweitert werden, folgende Ziele werden gesteckt:

  • E-Government-Gesetz: Ein Recht auf elektronischen Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden, elektronische Entgegennahme durch Unternehmen, einheitliche Darstellung elektronischer Schriftstücke, Unterzeichnungsbestätigung (Apostille) auch elektronisch möglich.
  • Vereinfachung des Zuganges zu Behördendokumenten, Verwaltungsreduktion für Bürger bei Wohnsitzwechsel
  • One-Stop-Shop für elektronische Zustellung und elektronische Gründung im Unternehmens-Serviceportal (USP)
  • Gründung einer GmbH mit Bürgerkarte/Handysignatur oder über das Unternehmensserviceportal (USP)

Auch bei der Gründung einer normalen GmbH ist in Zukunft die Einzahlung der bar einzuzahlenden Stammeinlage auf ein Treuhandkonto des beurkundenden Notars möglich, der den Betrag nach Eintragung an die Gesellschaft weiterleitet. Wirkt der Notar bei der vereinfachten Gründung dennoch mit, ist nur ein geringeres Honorar zu zahlen (Änderung des Notariatstarifgesetzes).

Gerne können wir Sie im Zusammenhang mit den Erleichterungen bei GmbH-Gründung beraten (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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