Laut Rechtsprechung des VwGH sind Reisekosten nur dann als Betriebsausgaben bzw Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Reise ausschließlich beruflich veranlasst ist. Reisekosten für privat mitveranlasste Reisen fallen nach dem VwGH unter das Aufteilungsverbot des Einkommensteuergesetzes und gelten als Aufwendungen der Lebensführung. Die Kosten für solche Reisen sind dann zur Gänze nicht abzugsfähig.
Laut VwGH soll im Sinne einer gerechten Besteuerung vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund seines Berufes Kosten der Lebensführung steuerlich absetzen kann, andere Steuerpflichtige hingegen nicht. Bei der Beurteilung, ob eine ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt, geht der VwGH mit einem strengen Maßstab heran. So ist beispielsweise eine ausschließliche berufliche Veranlassung gegeben, wenn private Erholungsinteressen nur in einem unerheblichen Ausmaß im Reiseprogramm vorkommen. Wird dieses Mindestmaß überschritten, sind die gesamten Kosten nicht absetzbar. Eine steuerlich nicht beachtliche Reise liegt beispielsweise vor, wenn eine Erholungsreise mit einer Geschäftsreise verbunden wird. Laut VwGH sind jedoch Kosten, die sich einwandfrei von Kosten der Lebensführung trennen lassen, wie zB Kursgebühren, steuerlich beachtlich. Die auf die Seminarzeit entfallenden Aufenthaltskosten sind aber nicht abzugsfähig.
Auch in Fällen von Geschäftsreisen, bei denen ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird, sind die gesamten Reisekosten laut VwGH nicht abzugsfähig und zwar auch dann nicht, wenn sie auf die berufliche Aufenthaltsdauer entfallen. Diese Rechtsprechung wird vielfach kritisiert; vor allem bei einer zeitlichen Abfolge von beruflichen und privaten veranlassten Kosten wird eine Aufteilung der Kosten gefordert mit dem Ziel, die Kosten, die anteilig auf einen ausschließlich für berufliche Zwecke dienenden Reiseabschnitt entfallen, abzusetzen.
Der Bundesfinanzhof in Deutschland, der bisher auch die oben dargestellte Rechtsansicht vertreten hat, ändert nunmehr mit einem aktuellen Beschluss (BFH 21.9.2009, GrS 1/06) seine bisherige Rechtsauffassung folgendermaßen: Enthält eine Reise abgrenzbare berufliche und private Reiseabschnitte, zB wenn an eine Geschäftsreise ein Urlaub vorangestellt oder angehängt wird, soll der beruflich veranlasste Teil der Reisekosten abzugsfähig sein. Die Kosten sind im Verhältnis der beruflichen und privaten Zeitanteile der Reise aufzuteilen. Dies gilt sowohl für die Aufenthaltskosten als auch für die Kosten der Hin- und Rückfahrt. Ist eine Trennung nicht möglich, zB bei Doppelveranlassung, sind die Kosten zur Gänze wie bisher nicht abzugsfähig.
Da die Rechtslage in Deutschland und Österreich zu diesem Thema vergleichbar ist, könnten zukünftig auch in Österreich bei Reisen, die sich eindeutig in beruflich und privat veranlasste Reiseabschnitte einteilen lassen, die auf den beruflichen Teil entfallenen Reisekosten abzugsfähig sein. Es bleibt abzuwarten, wie unsere österreichischen Behörden bzw Gerichte auf diese deutsche Rechtsprechung reagieren werden.
Wir halten Sie zur weiteren Entwicklung dieses Themas auf dem Laufenden!