Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung wird die Steuer für das Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres neu berechnet. Dabei können Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, die der Arbeitgeber in der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigen konnte.
Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird zwischen Pflicht-, Antrags- und Antraglose Veranlagung unterschieden:
- Pflichtveranlagung
– spätestens bis 30. Juni des Folgejahres durchzuführen
– Im Falle von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit sogar bis 30. April des Folgejahres - Antragsveranlagung
Innerhalb von 5 Jahren kann eine „eigene“ Arbeitnehmerveranlagung eingebracht werden - Antraglose Arbeitnehmerveranlagung
Automatisch vom Finanzamt, ohne Abgabe einer Steuererklärung, durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung (jedoch innerhalb von 5 Jahre weitere Absetzposten über die Arbeitnehmerveranlagung geltend zu machen möglich)
Was kann bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?
Absetzbeträge
Absetzbeträge werden direkt von einer errechneten Steuer abgezogen und stehen grundsätzlich jedem Arbeitnehmer zu. Die Beträge werden vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle in Österreich automatisch berücksichtigt, können aber auch selbst beantragt werden.
- Verkehrsabsetzbetrag: Durch Verkehrsabsetzbetrag sollen Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten werden. Grundsätzlich beträgt der Absetzbetrag 400 Euro pro Jahr (ab 2023 421 Euro). Wird zusätzlich ein Anspruch auf Pendlerpauschale geltend gemacht und ein Einkommen von maximal 12.200 Euro jährlich bezogen, besteht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 zudem ein Anspruch auf den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag 690 Euro (ab 2023 726 Euro/Jah). Ab der Veranlagung 2023 erhöht sich der Verkehrsabsetzbetrag um 684 Euro (650 Euro im Jahr 2022) (Zuschlag), wenn das Einkommen der/des Steuerpflichtigen 16.832 Euro (16.000 Euro im Jahr 2022) im Kalenderjahr nicht übersteigt.
- Familienbonus Plus: Der Familienbonus Plus beträgt ab dem 1.7.2022 2.000 Euro pro Jahr pro Kind. Für Kinder ab 18 Jahren, für die weiterhin die Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt der Familienbonus Plus 650 Euro pro Jahr. Voraussetzungen: für das Kind wird Familienbeihilfe bezogen und das Kind hat ständigen Aufenthalt in EU, EWR oder Schweiz. Es steht dem Familienbeihilfeberechtigten, dem Ehepartner, dem Unterhaltsverpflichteten, dem „neuen“ (Ehe)Partner zu, wenn kein Unterhalt geleistet wird.
- Negativsteuer: Negativsteuer (auch Sozialversicherungserstattung oder SV-Rückerstattung genannt) ist eine Gutschrift, die Arbeitnehmern zusteht, die so wenig verdienen, dass sie keine Lohnsteuer zahlen. Beispiel: Besteht Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag und ergibt sich eine Einkommensteuer unter null, umfasst die Rückerstattung generell 55 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, höchstens jedoch 400 Euro.
- Teuerungsabsetzbetrag: Arbeitnehmern mit geringem Einkommen (bis 18.200 Euro) erhalten für 2022 einmalig und automatisch einen Teuerungsabsetzbetrag von 500 Euro. Mit steigendem Einkommen verringert sich der Teuerungsabsetzbetrag schrittweise auf null – die Grenze liegt dabei bei 24.500 Euro.
Werbungskosten
Werbungskosten sind Kosten zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen
- Das Pendlerpauschale: Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag mit 421 Euro (Wert 2023; bis 2022: 400 Euro) abgegolten. Zusätzlich können Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen aber auch das kleine oder das große Pendlerpauschale und einen „Pendlereuro“ geltend machen. Dabei kommt es unter anderem auf die Entfernung des Wohnorts zur Arbeit und die verfügbaren Verkehrsmittel an. Ob Anspruch auf ein Pendlerpauschale und den Pendlereuro besteht, ist durch rechtsverbindliche Pendlerrechners des BMF möglich.
- Das Jobticket: Jobtickets sind Wochen-, Monats- oder Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel, die Arbeitgeber ihren Mitarbeiter steuerfrei zur Verfügung stellen. Alternativ, Seit 1.7.2021, können Wochen-, Monats-, und Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel von dem Arbeitgeber als Jobtickets steuerfrei ersetzt werden, wobei dann die Pendlerpauschale nicht mehr zusteht. Ausnahmsweise bei Nicht-Abdeckung der gesamte Fahrstecke durch Jobticket, kann ab erstmögliche Einstiegstelle für die Differenzstrecke ein Pendlerpauschale beantragt werden.
- Corona Homeoffice Pauschale: Bis zu 300 Euro können Arbeitnehmer ab 2022 erstmals für ihre Zeit im Home-Office steuerlich absetzen. Der Betrag wird pauschaliert beim Lohnsteuerausgleich geltend gemacht. Für Möbel können ebenfalls 300 Euro abgeschrieben werden.
Sonderausgaben
Sind grundsätzlich Kosten, die der privaten Lebensführung zuzurechnen sind und nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können die nur unbeschränkt steuerpflichtigen zustehen.
Ab 2021 fallen „Topfsonderausgaben“ weg aber weiterhin absetzbar sind Kirchenbeitrag, bestimmte Renten, Steuerberatungskosten, Spenden.
Ab 2022 gibt es für bestimmte ökologische Sanierungsmaßnahmen pauschale Sonderausgaben
Außergewöhnliche Belastung
Außergewöhnliche Belastungen sind ebenso wie die Sonderausgaben Aufwendungen für die Lebensführung, die ohne gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären. Sie bewirken ein erhöhtes Existenzminimum. Und sind als solche (außergewöhnlich) zu berücksichtigen, wenn sie außergewöhnlich sind, zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Es ist zwischen außergewöhnliche Belastung mit- oder ohne Selbstbehalt.
- Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt sind: Arzt und Krankenhaushonorare, Kosten für verschriebene Medikamente, Rezeptgebühren, Heilbehelfe, Kurkosten, Kinderbetreuungskosten für Alleinerzieher, Kosten für ein Alters- oder Pflegeheim, für häusliche Pflege oder Betreuung von Angehörigen, Begräbniskosten, Adoptionskosten und Kosten für eine künstliche Befruchtung
- Außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt sind: Kosten für das Beseitigen von Katastrophenschäden, Mehrkosten, die wegen einer Behinderung oder für eine notwendige Diätverpflegung entstehen, Pauschalbetrag für auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (falls innerhalb des Einzugsgebiets gibt eines keine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit)
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).