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Die Behandlung der Registrierkassenpflicht bei Ärzten

Ärzte & Gesundheitswesen
date icon 21. Januar 2019

Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen, sind verpflichtet, Bareinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse zu erfassen. Die Registrierkassenpflicht gilt ab einem Nettojahresumsatz von 15.000 Euro mit Barumsätzen von über 7.500 Euro, wobei auch Kreditkarten- und Bankomatkartenzahlungen und Zahlungen mittels ähnlichen Zahlungsformen darunterfallen. Erfolgen die Zahlungen zu einem späteren Zeitpunkt – zB mit Banküberweisung –  stellen diese keine Barumsätze dar.

Selbständige Ärzte sind ebenfalls von der Registrierkassenpflicht betroffen, da sie betriebliche Einkünfte erzielen. In den Fällen von Hausbesuchen gibt es jedoch Erleichterungen.

Unterscheidung zwischen „Kassenärzten“ und Ärzten mit Privatordination

Im Fall von Kassenärzten werden die Leistungen mit den Krankenkassen verrechnet und somit liegen keine Barumsätze vor. Es hat jedoch eine (nachträgliche) Sammelrechnung an die Krankenkasse zu ergehen.

Barumsätze bei Leistungen von Privatärzten, welche die Umsatzgrenzen übersteigen, sind von der Registrierkasse zu erfassen. Bei der Leistungserfassung (sowohl bei der Registrierkassenpflicht als auch bei der Belegerteilung) ist im Rahmen der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht auf den Schutz personenbezogener Daten zu achten.

Hausbesuch

Führt ein Arzt Hausbesuche durch, muss die Leistung nicht sofort erfasst werden. Bei der Leistungserbringung ist ein Beleg für den Barumsatz auszustellen und die Belegdurchschrift bei Rückkehr in die Praxis nachträglich mittels Registrierkasse zu erfassen. Neben Ärzten gehören beispielsweise auch Masseure und Physiotherapeuten zu den „mobilen Gruppen“, für die die gleiche Vorgangsweise gilt.

Sonderfall Hausapotheke

Tätigt der selbständige Arzt rezeptgebührenpflichtige Verkäufe aus der Hausapotheke, so liegen keine Barumsätze vor. Hierbei handelt es sich um durchlaufende Posten, die bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht berücksichtigt werden.

Was sonst zu beachten ist

Neben der Erfassung der Barumsätze ist auch ein Monatsbeleg zu erstellen. Der Jahresbeleg = Monatsbeleg Dezember ist bis spätestens 31.12. auszudrucken und bis 15.02. des Folgejahres mit der BMF Belegcheck-App zu überprüfen. Weiter ist ein Datenerfassungsprotokoll (dieses zumindest vierteljährlich) auf einem elektronischen, externen Medium unveränderbar zu speichern.

Bei einem Ausfall der Registrierkasse müssen die Geschäftsfälle auf einer anderen Registrierkasse erfasst werden oder, falls dies nicht möglich ist, händische Belege erstellt werden. Ein Ausfall der Registrierkasse oder der Signaturerstellungseinheit von mehr als 48 Stunden ist binnen einer Woche über FinanzOnline zu melden. Anzugeben sind Art der Fehlermeldung, der Grund sowie Beginn des Ausfalls. Nach der Fehlerbehebung ist die Wiederinbetriebnahme zu melden.

Bei einer geplanten Außerbetriebnahme der Registrierkasse sind ein signierter Schlussbeleg zu erfassen und auszudrucken, das Datenerfassungsprotokoll zu sichern und beides sieben Jahre aufzubewahren.

Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema persönlich. (info@artus.at)

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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