LSDB-G Teil 2:
Das Ziel des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSDB-G) ist die Gleichstellung von in- und ausländischen Arbeitgebern. Schon bisher waren ausländische Arbeitgeber, die Arbeitnehmer in Österreich beschäftigen, nach Österreich entsenden oder überlassen, nach § 7d Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) dazu verpflichtet, Lohnunterlagen bereitzuhalten. Allerdings konnte bei einer Entsendung die Verantwortung durch Bestellung eines Beauftragten auf diesen abgewälzt werden. Diese Möglichkeit wurde nun im Gesetz ersatzlos gestrichen.
Dies bedeutet, dass ausschließlich der ausländische Arbeitgeber die erforderlichen Lohnunterlagen bereitzuhalten hat. Ausgenommen davon sind grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen, bei denen der inländische Beschäftigte zur Bereithaltung der Lohnunterlagen verpflichtet ist. Eine nachweisliche Zustellung der Unterlagen ist hier vorgesehen.
Was zählt zu den erforderlichen Lohnunterlagen? Im §7d AVRAG werden diese Unterlagen nun taxativ aufgezählt:
- Arbeitsvertrag oder Dienstzettel
- Lohnzettel
- Lohnzahlungsnachweise oder Banküberweisungsbelege
- Lohnaufzeichnung
- Arbeitszeitaufzeichnungen
- Unterlagen zur Lohneinstufung
Darüber hinaus werden noch folgende Unterlagen kontrolliert:
- Gewerbeberechtigung des Geschäftsführers
- bei Baustellen: Bautagebuch und Firmenschild
- Reisepass des Dienstnehmers aus Drittstaaten
- bei entsandten Mitarbeitern: Formular A1 (Entsendebescheinigung) und ZKO-Meldung
Grundsätzlich sind sämtliche Unterlagen (kumulativ) in deutscher Sprache am Arbeits- bzw. Einsatzort des Arbeitnehmers – also jedenfalls im Inland – bereitzuhalten. Bei der Entsendung sind die Unterlagen während des gesamten Zeitraumes der Entsendung bereitzuhalten. Dabei kommt es nicht auf die Entsendedauer eines einzelnen Arbeitnehmers an, sondern auf den Gesamtentsendezeitraum des ausländischen Arbeitgebers. Zur Überprüfung wurde auch die Entsendemeldung nach §7b AVRAG um diesen Gesamtentsendezeitraum erweitert.
Was ist, wenn die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits- bzw. Einsatzort unzumutbar ist?
Bisher gab es eine Frist von 24 Stunden zur Übermittlung der Unterlagen. Hier gibt es jetzt eine Erleichterung. Die Unterlagen sind nunmehr auf Aufforderung durch die Abgabenbehörde nachweislich bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden. Wann Unzumutbarkeit vorliegt, wurde nicht genau definiert. Am ehestens wird dies vorliegen, wenn eine gesicherte Aufbewahrung der Unterlagen vor Ort nachweislich nicht möglich ist.
Gerne unterstützen wir Sie mit einem „Lohnenden Check“ Ihrer Personalverrechnung. Dieser Check beinhaltet die Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung Ihrer Mitarbeiter sowie der Vollständigkeit der erforderlichen Lohnunterlagen.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Herrn Tomislav Stipic unter t.stipic@artus.at.
Zu den Verwaltungsstrafen bei Nichtbereithalten der Lohnunterlagen lesen Sie bitte einen unserer nächsten ARTUS-Steuerblogs!