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Die Finanz-Strafgesetznovelle 2010

Recht & Steuern
date icon 30. November 2010

Das Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz (FinStrG) geändert wird, wurde am 18. November im Nationalrat beschlossen. Die Beschlussfassung im Bundesrat sowie die Veröffentlichung des Gesetzesblattes sind zum Redaktionsschluss noch nicht erfolgt. Es beinhaltet im Wesentlichen Maßnahmen zur Verfahrensbeschleunigung,  Veränderungen im Sanktionssystem, Änderung finanzstrafgesetzlicher Tatbestände, Rechtsanpassungen, Nachjustierungen im gerichtlichen Strafverfahren sowie einfachere Regeln für die Selbstanzeige. Die neuen Bestimmungen treten voraussichtlich mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

Ziel der Änderungen ist einerseits, Dauer und Aufwand der Verfahren zu reduzieren und andererseits, im Bereich der Wirtschaftskriminalität mit schärferen Strafen
zu reagieren.


Wesentliche Änderungen im Sanktionssystem

Anhebung der Zuständigkeitsgrenze
Im Finanzstrafrecht sind je nach Höhe der Verkürzung (darunter versteht man jenen Betrag, um den zu wenig Steuer gezahlt worden sein soll) Einzelbeamte, ein Spruchsenat oder die Gerichte zuständig. Die Grenzen für die Zuständigkeiten wurden erhöht, die Gerichtszuständigkeit beginnt nun bei € 100.000 (bisher € 75.000) an hinterzogenen Steuern.

Primäre Freiheitsstrafdrohung für Verbrechen
Künftig soll es in schweren Fällen der Abgabenhinterziehung (Abgabenbetrug, bandenmäßige Abgabenhinterziehung oder Schmuggel) primär eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von bis zu 10 Jahren geben. Das ist insofern eine beachtliche Verschärfung, als bisher die Geldstrafe im Vordergrund stand. Nur in Ausnahmefällen gibt es die neu geschaffene Möglichkeit der außerordentlichen Strafmilderung.
Unter Abgabenbetrug versteht man eine Hinterziehung von Abgaben in einer Höhe, für die das Gericht zuständig ist, und die unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden (z.B. ge- oder verfälschte Rechnungen, Verträge, Quittungen oder ähnliches) oder unter Verwendung von Scheingeschäften und Scheinhandlungen
realisiert werden sollen.
Eine bandenmäßige Abgabenhinterziehung liegt vor, wenn mindestens 3 Personen mit dem Ziel der fortgesetzten Abgabenhinterziehung zusammenarbeiten.

Einschränkung der bedingten Strafnachsicht
Konnten bisher gerichtliche Geldstrafen bis zur Gänze nachgesehen werden, wird dies künftig nur mehr bis zur Hälfte möglich sein.

Besonderer Strafmilderungsgrund im Falle der Verkürzung auf Zeit
Wenn die Steuerlast nur verschoben aber nicht endgültig vermindert werden soll, z.B. durch Bildung einer ungerechtfertigten Rückstellung, die im Jahr der Bildung den Gewinn und die Steuern vermindert und im Jahr der Auflösung erhöht, liegt ein besonderer Strafmilderungsgrund vor. Bitte beachten Sie: Obwohl die Steuern insgesamt nicht vermindert, sondern nur verschoben werden, kann man bestraft werden!

Selbstanzeige: Verkürzung künftig sofort zahlen
Für die strafbefreiende Wirkung wird im Sinne der Schadensgutmachung neben allen anderen Voraussetzungen künftig die tatsächliche Entrichtung (binnen Monatsfrist) der verkürzten Abgabe im Vordergrund stehen. Die Beantragung von Zahlungserleichterungen bleibt aber zulässig.
Besonders hart ist, dass auch im Falle der Insolvenz die hinterzogenen Abgaben in vollem Umfang entrichtet werden müssen, um Straffreiheit zu erlangen.
Eine weitere, verschärfende Neuerung wird darin bestehen, dass bei der Strafbefreiung durch Selbstanzeige nur mehr auf die objektiven Tatbestandsmerkmale abgestellt wird. Das bedeutet, dass die Straffreiheit bereits erloschen ist, wenn nur bekannt ist, dass eine Tat begangen wurde, aber noch nicht, wer der Täter ist.
Die Selbstanzeige kann künftig bei jedem Finanzamt bzw. in Zollsachen bei jedem Zollamt eingebracht werden. Bisher musste dies bei der sachlich und örtlich zuständigen
Behörde erfolgen.
Die Verjährungsfrist verlängert sich von 7 auf 10 Jahre.

Neuer Strafaufhebungsgrund bei geringfügigen Verkürzungen
Das Stichwort dafür lautet „Entkriminalisierung im Bagatellbereich“. Es erfolgt kein Finanzstrafverfahren und keine Eintragung im Finanzstrafregister, wenn im Zuge einer Abgabenprüfung Verkürzungen bis €10.000 jährlich, insgesamt bis € 33.000 festgestellt werden und der Abgabenpflichtige sich spätestens binnen 14 Tagen nach  Festsetzung der Abgabennachforderung mit einem Abgabenzuschlag von zusätzlich 10% einverstanden erklärt oder diesen beantragt und er einen Rechtsmittelverzicht abgibt.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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