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Die Flexible Kapitalgesellschaft: Neue Möglichkeiten und Chancen für dynamische Unternehmen – seit 1.1.2024

Recht & Steuern, Start-ups & Gründungen
date icon 02. April 2024

Die Flexible Kapitalgesellschaft wurde mit dem Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 eingeführt und steht nunmehr seit 1.1.2024 als neue Rechtsform zur Verfügung. Wie bereits in unserem Blogbeitrag vom 25. Juli 2023 berichtet, bietet diese Gesellschaftsform einige Vorteile: erleichterte Formvorschriften, zusätzliche Kapitalmaßnahmen bei gleichzeitigem Gestaltungsfreiraum des GmbH-Rechts.

Der Gesetzgeber zielt mit der neuen Gesellschaftsform auf dynamische Start-ups mit erhöhtem Kapitalbedarf ab. Das ist aber nicht die einzige Gruppe, die von der FlexCo profitieren kann. Im Folgenden wird daher auf die Grundlagen der neuen Kapitalgesellschaft und etwaiger Vor- und Nachteile eingegangen.

Die Rechtsgrundlage der neuen Gesellschaft ist das Flexible-Kapitalgesellschafts-Gesetz (FlexKapGG) welches auch einige Bestimmungen enthält, die dem Aktiengesetz nachempfunden sind. Die Flexible Kapitalgesellschaft erhält dadurch die Möglichkeit, zusätzliche Kapitalmaßnahmen durchzuführen. Neben einer ordentlichen Kapitalerhöhung durch Beschluss der Gesellschafter ist eine bedingte Kapitalerhöhung zu gesetzlich geregelten Zwecken möglich. Darüber hinaus kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Geschäftsführung für 5 Jahre dazu ermächtigt wird, genehmigtes Kapital auszugeben. Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf zum Zeitpunkt der Ermächtigung jedoch nicht mehr als die Hälfte des Stammkapitals betragen. Diese Flexibilität birgt den Nachteil, dass die Gesellschaft bereits bei einer Größenklasse einer mittelgroßen Kapitalgesellschaft der Aufsichtsratspflicht unterliegt.

Die wesentlichste Neuerung der Flexiblen Kapitalgesellschaft betrifft die Möglichkeit 25% des Stammkapitals als Unternehmenswertanteile auszugeben. Diese Anteile ermöglichen eine Beteiligung am Bilanzgewinn und Liquidationserlös an der Gesellschaft ohne im Regelfall dabei ein Stimmrecht zu vermitteln. Dies stellt eine gesellschaftsrechtliche Verankerung der Mitarbeiterbeteiligung dar und eignet sich daher insbesondere zu diesem Zweck.

Ein weiterer Vorteil der FlexKap betrifft die erleichterte Übertragung von Geschäftsanteilen sowie bei Übernahmeerklärungen im Zuge von Kapitalerhöhungen. Für diese Vorgänge ist alternativ zum Notariatsakt auch eine (Privat-) Urkunde durch Notare und Rechtsanwälte ausreichend. Weiters sind, im Gegensatz zur GmbH, die Geschäftsanteile der FlexKap teilbar, was für Teilübertragungen von Geschäftsanteilen unter Lebenden Erleichterungen bringt.

Hinsichtlich der Entscheidungsfindung ist zu betonen, dass der Geschäftsführer einer FlexKap ebenfalls den Weisungen der Gesellschafter unterliegt. Für Gesellschaftsbeschlüsse, die im Wege eines Umlaufbeschlusses beschlossen werden sollen, ist eine wesentliche Erleichterung vorgesehen. Im Gesellschaftsvertrag kann nämlich vorgesehen werden, dass keine Einstimmigkeit für die Gültigkeit eines Umlaufbeschlusses notwendig ist. Die Teilnahme der einfachen Mehrheit der Gesellschafter ist demnach für das Zustandekommen eines Beschlusses ausreichend.

Die Neugründung einer FlexKap erfordert grundsätzlich ebenfalls einen Notariatsakt und eine Aufbringung des Stammkapitals von €10.000. Analog zur GmbH besteht aber auch die Möglichkeit einer vereinfachten Neugründung einer Einpersonen-FlexKap ohne Notar. Die Umwandlung einer GmbH in eine FlexKap und andersherum ist im § 25 FlexKapGG so geregelt, dass dieser in einem vereinfachten Verfahren erfolgen kann.

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