Bereits am 6.10.2021 haben wir über die geplante Steuerreform berichtet sowie ein Webinar dazu organisiert. Am 20.1.2022 wurde die Steuerreform im Nationalrat beschlossen, es ist noch die Veröffentlichung abzuwarten.
Die Ökosoziale Steuerreform wurde in drei einzelnen Gesetzespaketen verabschiedet. Nachfolgend fassen wir wesentliche steuerliche Punkte zusammen.
Allgemeinen Bestimmungen und Familiensteuerpolitik im Einkommensteuergesetz
1. Reduktion Tarifstufen
- Ab 1.7.2022 wird die 2. Tarifstufe von 35 % auf 30 % gesenkt – ab 1.1.2022 kommt ein Mischsatz von 32,5 % zur Anwendung.
- Ab 1.7.2023 wird die 3. Tarifstufe von 42 % auf 40 % reduziert – ab 1.1.2023 kommt ein Mischsatz von 41 % zur Anwendung.
2. Familiensteuerpolitik
- der jährliche Familienbonus Plus wird ab 1. Juli 2022 erhöht
- von 1.500 auf 2.000,16 Euro pro Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
- Kinder ab 18 Jahren von 500,16 auf 650,16 Euro/Jahr
- der Kindermehrbetrag von 250 auf 450 Euro pro Kind und Jahr erhöht
3. Sonderausgaben für die Umsetzung der Wärmestrategie
- Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (z.B. Solarnutzung, Fernwärme) sowie
- thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden in pauschaler Form
In der Unternehmensbesteuerung wird geändert:
- Der Körperschaftsteuersatz wird gesenkt:
- ab 2023 auf 24% und
- ab 2024 auf 23%
- Die Beteiligung von MitarbeiterInnen am Erfolg des Unternehmens ist bis zu 3.000 Euro/Jahr für bestimmte Mitarbeitergruppen begünstigt.
- Die betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird von derzeit 800 Euro auf künftig 1.000 Euro angehoben.
- Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag von 13 % auf 15 %
- Neuer Investitionsfreibetrag für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens um Anreize für (ökologische) Unternehmensinvestitionen. Dies ist eine Betriebsausgabe, die von der Investitionssumme bemessen wird und die zusätzlich zur Abschreibung des Wirtschaftsgutes gewährt wird.
- Die befristete Möglichkeit der Inanspruchnahme der degressiven Absetzung für Abnutzung unabhängig vom Unternehmensrecht soll um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Nach langen Diskussionen wird die Besteuerung der Kryptowährungen beschlossen
Derzeit bestehen keine ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen für die Besteuerung von Kryptowährungen. Um der gestiegenen Praxisrelevanz dieser Thematik gerecht zu werden und zukünftig einen Gleichklang mit der Besteuerung von Wertpapieren zu schaffen, sollen entsprechende steuerliche Regelungen geschaffen und eine Angleichung an die Besteuerung von sonstigem Kapitalvermögen vorgenommen werden.
Weiters ist als zentraler Bestandteil der Ökosozialen Steuerreform das Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022 geregelt.
Die beiden weiteren Teile der Ökosozialen Steuerreform sind
– Klimabonusgesetz (KliBG) – (= Teil II): mit der Auszahlung des regionalen Klimabonus.
– Ökosoziales Steuerreformgesetz 2022 Teil III – (ÖkoStRefG 2022 Teil III): darin sind die Regelungen zur Reduzierung des SV-Beitragssatzes in der Krankenversicherung für selbstständig Erwerbstätige mit niedrigen/mittleren Einkommen geregelt.
Bei Fragen zur Ökosozialen Steuerreform wenden Sie sich an Ihre/n ARTUS BeraterIn oder an info@artus.at.