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Die ökosoziale Steuerreform – die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Recht & Steuern
date icon 18. November 2021

Mit der ökosozialen Steuerreform sollen weitere Schritte in Richtung der Ökologisierung des Steuersystems gesetzt werden. Ein Entwurf wurde am 8. November 2021 in Begutachtung geschickt. Dabei wird an unterschiedlichen steuerlichen Stellschrauben gedreht und es ergibt sich ein Gesamtpaket aus verschiedensten Ausgleichs-, Entlastungs-, und Klimaschutzmaßnahmen.

Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick

  • Senkung der Lohn- und Einkommenssteuertarife: Mit Juli 2022 wird die zweite Tarifstufe von 35% auf 30% herabgesetzt, eine Senkung der dritten Tarifstufe von 42% auf 40% folgt im Jahr 2023.
  • Erhöhung Familienbonus Plus und Kindermehrbetrag: Mehr Unterstützung soll es auch für Familien geben. Der jährliche Familienbonus Plus wird ab Mitte des Jahres 2022 von 1.500 EUR auf 2.000 EUR angehoben. Der Kindermehrbetrag wird von ursprünglich 250 EUR auf 450 EUR angehoben und neben Alleinerziehern/Alleinverdienern auch gering verdienenden und in (Ehe)Partnerschaft lebenden Erwerbstätigen zugutekommen.
  • Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Geringwertige Wirtschaftsgüter können mit Anfang 2023 bis zu einem Betrag von 1000 EUR sofort abgeschrieben werden. Die Grenze lag bisher bei 800 EUR.
  • Erhöhung des Grundfreibetrages beim Gewinnfreibetrag: Natürliche Personen können bei der Gewinnermittlung eines Betriebes einen Gewinnfreibetrag geltend machen. Für die ersten 30.000 EUR muss dieser Betrag nach wie vor nicht an eine Investition geknüpft sein und wird nun aber von 13% auf 15% erhöht. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich damit von ursprünglich 3.900 EUR auf 4.500 EUR.
  • Neuer Freibetrag für Investitionen: Ein neuer Freibetrag soll angesichts der Folgen der Corona-Pandemie Investitionen ankurbeln. Neben der herkömmlichen Abschreibung für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann zukünftig eine zusätzlich gewinnmindernde Betriebsausgabe angesetzt werden. Diese ist von der Höhe der Investitionssumme abhängig. Für ökologische Investitionen wird es möglich sein, einen höheren Anteil als Betriebsausgabe anzusetzen.
  • Besteuerung von Kryptowährungen: Vorgesehen ist, dass Kryptowährungen nun erstmals in die Besteuerungssystematik der Einkünfte aus Kapitalvermögen eingegliedert werden und damit grundsätzlich dem Kapitalertragsteuerabzug (besonderer Steuersatz von 27,5%) unterliegen. Für „Altvermögen (= Kryptowährungen mit Anschaffungsdatum vor dem 1.3.2021) kommen die allgemeinen steuerlichen Regelungen wie bisher zur Anwendung (Spekulationseinkünfte, falls zwischen Anschaffung und Veräußerung / Tausch weniger als ein Jahr vergeht).
  • Senkung des Körperschaftssteuersatzes: In den folgenden Jahren wird es zu einer Senkung des Körperschaftssteuersatzes kommen, beginnend mit einer Senkung auf 24% im Jahr 2023. Im Jahr 2024 folgt eine Senkung auf 23%.
  • Handel mit Emissionszertifikaten: Im Sinne der Kostenwahrheit für den Ausstoß von CO2- Emissionen wird ein nationales Emissionszertifikatehandelssystem geschaffen. Dieses soll das unionsrechtliche Emissionszertifikatehandelssystem ergänzen und die Bereiche Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und kleine Industrieanlagen umfassen.
  • Gebäudesanierung als Sonderausgabe: Künftig können Ausgaben für eine thermische Sanierung eines Gebäudes bzw. der Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundlicheres Heizungssystem als Sonderausgabe in der Höhe von 800 EUR p.a. bzw. 400 EUR p.a. berücksichtigt werden. Dies ist möglich in dem Jahr, in dem die Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz ausgezahlt wurde, sowie in den vier Folgejahren.
  • Klimabonus: Um die Mehrbelastung von natürlichen Personen abzufangen, wurde ein regional differenzierter Klimabonus geschaffen. Dieser besteht aus einem Sockelbetrag von 100 EUR. In ländlicheren Regionen erhöht sich dieser Betrag um 33 EUR, 67 EUR bzw. 100 EUR, da hier die Menschen auch weiterhin auf das Auto angewiesen sein werden. Für Kinder bis 18 Jahre soll es 50% vom Gesamtbetrag geben.

Bei Fragen, wie sehr Sie davon betroffen sind oder auch davon profitieren können, und welche Schritte dafür zu setzen sind, beraten wir Sie gerne individuell in einem persönlichen Gespräch (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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