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Die Pensionszusage für Geschäftsführung und Leitende

Recht & Steuern
date icon 18. Dezember 2018

Nicht die einzige Vorsorgeform – aber eine einzigartige!

Firmenpensionen – macht das Sinn?

Allerdings! Geht es doch im Wesentlichen darum, via Betriebsmittel eine lebenslange, „private“ Zusatzpension anzusparen, viele Jahre Steuervorteile zu lukrieren, und – unter bestimmten Voraussetzungen für eine Kapitalabfindung dem Fiskus nur die Hälfte vom vorgesehenen Steuersatz abliefern zu müssen (VwGH Ro 2016/15/007). Die Frage des nahezu unumgänglichen Erfordernisses, eigeninitiativ die staatlichen Pensionsleistungen „aufzuforsten“, braucht an dieser Stelle wohl nicht näher erörtert werden…

Die richtige Gestaltung

Pensionszusagen an GGF mit > 25 % Gesellschaftsanteilen unterliegen grundsätzlich nicht den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes (BPG) – die Vereinbarung einer Anwendung des BPG kann in manchen Fällen aber Sinn machen. Vielmehr sind für solche Zusagen – v.a. im Hinblick auf ihre Rückstellungsfähigkeit – steuerrechtliche Bestimmungen maßgebend (§ 14 EStG; EStR 2000; KStR 2013). So muss die „(Pensions-)Vereinbarung … einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben“ und zwischen „Fremden“ unter den gleichen Bedingungen geschlossen werden (Fremdvergleich). Zur „verdeckten Ausschüttung“ ist es da gegebenenfalls nicht weit.

Auf Pensionszusagen für Leitende (Direkte Leistungszusagen) ist das BPG jedenfalls anwendbar und die Einhaltung dringend geboten, da sich Gestaltungsmängel nicht nur steuer-, sondern auch arbeitsrechtlich unangenehm auswirken können.

Vor- bzw. Versorgungsspektrum

Die Möglichkeiten sind vielfältig, so können Zusagen z.B.

  • Alterspension bzw. vorzeitige Alterspension
  • Berufsunfähigkeitspension
  • Hinterbliebenenpensionen (Witwe/r; Lebensgefährte/in; leibliche bzw. adoptierte Kinder)

beinhalten. Da es sich regelmäßig um die „Ergänzung staatlicher Sozialleistungen“ handelt, sind materielle, aber auch zeitliche Limite unbedingt zu beachten.

Weitere wichtige – hier beispielhaft – angeführte Regelungsinhalte (insbesondere bei dem BPG unterliegenden Pensionszusagen) sind: Wertanpassung von Leistungen während der Anwartschafts-, bzw. Leistungsphase; Was geschieht mit den Anwartschaften bei einem Austritt aus dem Unternehmen vor einem Leistungsfall?; Einseitige Eingriffe in die Zusage, die sich das Unternehmen vorbehält (nur im Ausmaß der §§ 8 und 9 des BPG zulässig) und welche Obliegenheiten sind von dem/den Pensionsberechtigten zur Erlangung von Leistungen zu erfüllen?

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Die Finanzierung

Das EStG fordert im § 14 eine (mindestens) 50 %ige Rückdeckung der (steuerrechtlichen) Rückstellung mittels (bestimmter) Wertpapiere, lässt aber ersatzweise auch Rückdeckungsversicherungen (die im Deckungsstock des Versicherers verwaltet werden) zu. Effizient und sinnvoll ist natürlich eine „periodengerechte Finanzierung“, d.h., es sind sämtliche Leistungen zum (jeweiligen) Bilanzstichtag ausfinanziert bzw. Risiken (Berufsunfähigkeit) ausreichend versichert.

Ein einfaches Beispiel:

Alter bei Erteilung der Pensionszusage: 40 Jahre
Zugesagte Alterspension p.a. zum Alter 65: EUR 14.000,- (lebenslang mit 2 % Rentenerhöhung p.a.)
Jahresprämie Rückdeckungsversicherung: EUR 12.000,-
Eingerechnet ist ein 50 %iger Übergang der Alterspension im Ablebensfall auf eine um 3 Jahre jüngere Witwe.
Der/die richtige VersicherungspartnerIn ermittelt eine professionelle Ausschreibung. Detail am Rande: nur Versicherungsgesellschaften können/dürfen lebenslange (also das Kapital ggf. übersteigende) Pensionen bezahlen.

Wichtig: Das jährliche versicherungsmathematische Rückstellungsgutachten sorgt für die bilanzkonforme Darstellung der Verpflichtungen des Unternehmens.

Verpfändung

Eine den speziellen Normen des ABGB entsprechende Verpfändungsvereinbarung schützt die Interessen des/der Pensionsberechtigten – z.B. im Falle einer Insolvenz des Unternehmens.

Summary und Empfehlung

Bei Vorliegen einer – im Regelfall – zu erwartenden Pensionslücke (hier hilft ein – trauriger – Blick in die jährlich von der PVA zur Verfügung gestellte Kontonachricht) und wirtschaftlich positiver Unternehmenssituation ist die Erteilung einer Pensionszusage – insbesondere für den Geschäftsführergesellschafter – gesamtheitlich gesehen, alternativlos. Voraussetzung dafür ist aber eine sorgfältige und fachkundige Gestaltung sowie laufende Wartung der Zusage und der Finanzierung – idealerweise durch eine(n) erfahrene(n) und vor allem unabhängige(n) ExpertIn.

Vielen Dank an Herrn Erich R. Hoffmann, für diesen Gastbeitrag. Herr Hoffmann ist allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Betriebliches Vorsorgewesen,? Versicherungen, Pensionskassen.

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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