Bei der NoVA (Normverbrauchsabgabe) handelt es sich um eine einmalige Abgabe. Diese ist bei PKWs sowie Kombi vom CO2-Ausstoß und bei Motorrädern vom Hubraum abhängig und wird als Prozentsatz vom Wert des jeweiligen Fahrzeugs berechnet. Eine Rückvergütung der NoVa ist möglich, wenn keine Verwendung mehr im Inland erfolgt (dh das KFZ permanent ins Ausland verlagert wird). Dazu muss eine der folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- Das Fahrzeug wird durch den Zulassungsbesitzer selbst mit Nachweis ins Ausland verbracht oder geliefert (z.B. durch Verkauf).
- Das Fahrzeug wird durch einen befugten Fahrzeughändler mit Nachweis ins Ausland verbracht.
- Das Fahrzeug wird nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter mit Nachweis ins Ausland verbracht oder geliefert.
Seit 1. 1. 2016 haben nunmehr auch Private und Unternehmer, die ein Fahrzeug nicht überwiegend betrieblich nutzen, bei einer Verbringung oder Lieferung in das Ausland Anspruch auf eine NoVA-Rückvergütung.
Bemessungsgrundlage für die NoVA-Rückvergütung
Als Bemessungsgrundlage für die Rückvergütung der NoVA im Veräußerungsfall dient der Veräußerungspreis, maximal aber der Mittelwert berechnet aus dem Einkaufspreis und Verkaufspreis des Händlers. Als Basis hierfür wird die Eurotax-Notierung zum Zeitpunkt der Abmeldung im Inland herangezogen. Die Höhe des Vergütungsbetrages ist mit der tatsächlich entrichteten NoVA begrenzt. Zum Zeitpunkt des Rückvergütungsantrags muss das KFZ in der österreichischen Genehmigungsdatenbank gesperrt sein.