Beraterin am Notebook
Blog

Die Weihnachtsbescherung und ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Grenzen

Recht & Steuern
date icon 16. Dezember 2014

Alle Jahre wieder stellen sich Unternehmer die Frage, mit welchen Aufmerksamkeiten sie sich  bei ihren Mitarbeitern, Geschäftspartnern und bei ihren Kunden bedanken könnten. Bei diesen Überlegungen ist die Fragen nach der Steuerfreiheit bei den Beschenkten und die steuerliche Absetzbarkeit in der Steuererklärung des Schenkenden nicht zu vernachlässigen. Wesentliches Kriterium ist, wer der Empfänger des Geschenks sein soll.

1.   Geschenke an Geschäftspartner beziehungsweise Kunden
(Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner und Kunden ohne eine entsprechende Werbewirksamkeit (z.B. ohne Aufdruck des Logos) werden grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen angesehen. Um aus der Gabe eine steuerlich absetzbare Werbeaufwendung zu generieren, sollten Geschenke wie beispielsweise Feuerzeuge, Kugelschreiber, Kalender oder Wein mit Firmenaufschrift oder dem Logo bedruckt werden.

Umsatzsteuerliche Beurteilung
Grundsätzlich unterliegen Geschenke der Umsatzsteuer, außer diese haben im Vorfeld nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (z.B. Gutscheine). Ausgenommen von der Besteuerung sind auch Geschenke von bis zu EUR 40,00 netto/Jahr. Die zuvor genannten Werbeträger sind auch nicht in die Grenze mit einzubeziehen

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Geschenke, die keine Werbeartikel bzw. Warenproben sind, weder als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können, noch das Recht zum endgültigen Vorsteuerabzug besteht, sofern die Grenze von EUR 40,00 überschritten wird.

2.   Geschenke an Arbeitnehmer
Der Lohnsteuer unterliegen nicht nur die Barlöhne, sondern grundsätzlich auch alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge). Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy, Vignette, usw.), welche an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflug, etc.) gewährt werden, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sofern sie den Freibetrag in der Höhe von € 186,00 jährlich nicht überschreiten. Die Sachzuwendung darf dabei nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.), es muss sich vielmehr um eine generelle Zuwendung handeln. Bitte beachten Sie, dass Geldzuwendungen hingegen immer steuerpflichtig sind. Auf Seiten des Arbeitgebers können die Aufwendungen für Geschenke als freiwilliger Sozialaufwand im Rahmen der Betriebsausgaben geltend gemacht werden.

Umsatzsteuerliche Beurteilung
Die Weitergabe von Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie z.B. Getränke am Arbeitsplatz, Blumen) an Arbeitnehmer sind umsatzsteuerpflichtig, sofern für sie ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde.

Betriebsveranstaltungen
Die bevorstehende Weihnachtsfeier ist bis zu EUR 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr zusätzlich zu den EUR 186,00 für Geschenke lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Auf Unternehmerseite sind die Ausgaben für diese Feier steuerlich absetzbar. Bitte beachten Sie, dass sich diese betragliche Grenze von EUR 365,00 auf die Gesamtheit aller betrieblichen Veranstaltungen und nicht nur auf Weihnachtsfeiern bezieht. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob Ihre Geschenke Ihnen auch steuerliche Vorteile vermitteln, wenden Sie sich gerne an ARTUS.

  • Email
  • Tel

Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

Jetzt informieren

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer auf dem Laufenden.

Newsletter abonnieren