Es gibt bestimmte Ausgaben und Absetzbeträge, die für Familien einen steuerlichen Vorteil bedeuten. Manche Begünstigungen können dabei bereits durch den Arbeitergeber in der monatlichen Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden.
Familienbonus Plus
Bereits seit dem Jahr 2019 kann der Familienbonus Plus berücksichtigt werden. Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten ersetzt. Er wird nur auf Antrag gewährt. Dies geschieht über die Steuererklärung oder er kann vom Arbeitgeber über die monatliche Lohnverrechnung berücksichtigt werden.
Die Höhe bis zum 18. Geburtstag ist 1.500 EUR pro Kind und Jahr und nach dem 18. Geburtstag 500,16 EUR pro Kind und Jahr.
Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Eltern
Über die Wahlmöglichkeit, wer den Familienbonus geltend macht, kann ein Steuervorteil entstehen. Dieser kann in vollem Umfang von einem Elternteil oder Halbe-Halbe von beiden Elternteilen abgesetzt werden. Dies gilt auch für getrenntlebende Eltern.
Der leibliche Elternteil, der die Familienbeihilfe nicht bezieht, kann den Familienbonus Plus nur erhalten, wenn die Lebensgemeinschaft seit mehr als 6 Monaten besteht. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft besteht. In diesem Fall ist keine Frist zu beachten.
Dem unterhaltsleistendem Elternteil ist der Familienbonus Plus nur für die Monate zuzugestehen, für die der Unterhaltsabsetzbetrag gebührt. Sollte der Unterhalt nicht geleistet werden oder steht kein Unterhaltsabsetzbetrag zu, so kann auch der neue Partner des Familienbeihilfe-Beziehers den Familienbonus Plus erhalten. Voraussetzung hierfür ist eine Ehe, eine Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft, die seit mindestens 6 Monaten aufrecht ist.
Kindermehrbetrag
Sollten Sie Anspruch auf den Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag haben, Ihre Lohnsteuer pro Jahr beträgt jedoch weniger als 250 EUR, so erhalten Sie statt dem Familienbonus Plus den Kindermehrbetrag. Dieser beträgt 250 EUR pro Jahr und wird als Negativsteuer anerkannt. Die Voraussetzung für die Gewährung ist, dass an weniger als 330 Tagen im Jahr Einnahmen aus Arbeitslosenversicherung, Mindestsicherung oder Grundversorgung bezogen werden. Aufgrund der Teuerungen beträgt dieser ab dem Kalenderjahr 2022 pro Kind 550 Euro und kann ab Januar 2023 in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt werden.
Mehrkindzuschlag
Sie haben ab dem dritten Kind und für jedes weitere, für das Familienhilfe bezogen wird, Anspruch auf den Mehrkindzuschlag, der 20 EUR pro Monat beträgt. Voraussetzung hierfür ist, dass das Familieneinkommen weniger als 55.000 EUR pro Jahr beträgt. Betrachtungszeitraum ist dabei das vergangene Kalenderjahr.
Ab 2023 beträgt diese 21,20 Euro im Monat für das dritte Kind und jedes Weitere.
Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
Sollten Sie für Ihr unterhaltsberechtigtes Kind Unterhalt bezahlen, das sich außerhalb des EU Raumes aufhält, so können pro Monat 50 EUR oder auch der halbe Unterhalt, der im jeweiligen Land angemessen ist, abgesetzt werden.
Kinderbetreuungskosten bei Alleinerziehenden
Sollten alleinerziehenden Eltern Kosten für die Kinderbetreuung entstehen, so können diese im Rahmen der Veranlagung als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt abgesetzt werden.
Auswärtige Berufsausbildung
Auch für Kosten, die für die auswärtige Berufsausbildung Ihres Kindes anfallen, kann ein Freibetrag von 110 EUR pro Monat abgesetzt werden. Dies gilt aber nur, sofern es im Umkreis Ihres Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gibt und diese mehr als 80 km vom Wohnort entfernt stattfindet oder die tägliche Hin- und Rückfahrt mehr als eine Stunde beträgt und diese nicht zumutbar ist. Sollte die Ausbildung über das ganze Jahr gehen, so kann der Freibetrag auch für die Ferienmonate abgesetzt werden.
Krankheitskosten für Kinder
Die Höhe der Krankheitskosten, die für Kinder im Rahmen der Veranlagung abgesetzt werden können, hängt vom Grad der Behinderung des Kindes ab:
- Behinderung bis zu 24%: die tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung können abgesetzt werden, sofern der Selbstbehalt überstiegen wird.
- Behinderung von 25% – 49%: Die Krankheitskosten können ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden. Der pauschale Freibetrag steht auf jeden Fall nicht zu, wenn Pflegegeld bezogen wird.
- Behinderung ab 50 %: Es besteht Anspruch auf eine erhöhte Familienbeihilfe. Es können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich dem erhaltenen Pflegegeld oder ein Freibetrag von 262 EUR monatlich geltend gemacht werden. Darüber hinaus können Kosten für Heilbehandlungen und Kosten für eine Sonder- oder Pflegeschule geltend gemacht werden.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).