Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichtet. Es beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Personen- und Kapitalgesellschaften, Stiftungen sowie Trusts. Die Angaben müssen regelmäßig überprüft werden, sonst drohen empfindliche Zwangsstrafen.
Rückblick
Das Register wurde am 15. Jänner 2018 eingerichtet. Seitdem können Meldungen auf elektronischen Weg an das Register eingebracht werden.
Seit dem 10. Jänner 2020 können öffentliche Auszüge aus dem Register abgerufen werden, welche die von der 5. Geldwäscherichtlinie vorgegebenen Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer enthalten.
Mit 10. November 2020 wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu einer zentralen Plattform zur Speicherung der für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente (Compliance-Package) ausgebaut.
Meldepflicht
Alle meldepflichtigen Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen. Die Rechtsträger müssen mindestens einmal im Jahr diese Überprüfung durchführen und abgleichen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
Nicht von der Meldepflicht befreite Rechtsträger haben zusätzlich zu der jährlichen Überprüfungspflicht eine jährliche aktive Meldepflicht. Die Änderungs- bzw. Bestätigungsmeldung früherer Meldungen ist spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung durchzuführen. Die Rechtsträger haben folglich zwölf Monate zuzüglich vier Wochen Zeit, um die verpflichtende jährliche Meldung durchzuführen.
Weiters bleiben die laufenden Meldeverpflichtungen – etwa bei Neugründungen oder unterjährigen Veränderungen der wirtschaftlichen Eigentümer – aufrecht. Diese Meldung hat ebenfalls spätestens vier Wochen ab Kenntnis zu erfolgen.
Erinnerung vom Finanzamt
Sollte die fristgerechte jährliche Meldung nicht durchgeführt worden sein, verschickt das Finanzamt ein Erinnerungsschreiben mit dem Hinweis auf die Meldeverpflichtung. Es wird eine Nachfrist von sechs Wochen unter Androhung einer Zwangsstrafe gesetzt. Dabei können Strafen bis zu € 200.000 verhängt werden.
Folgende Gesellschaften sind von der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers befreit:
- Offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen sind;
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) sind befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind (es werden die Daten aus dem Firmenbuch übernommen);
- Einzelunternehmen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine.
Durchführung der Meldung
Jeder meldepflichtige Rechtsträger ist verpflichtet, die Meldungen durchzuführen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass berufsmäßige Parteienvertreter (etwa Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) für ihre Klienten deren wirtschaftliche Eigentümer feststellen und überprüfen sowie diese an das Register melden.
Gerne übernehmen wir die Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer für Sie (info@artus.at).