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Dienstnehmer richtig einstufen – Worauf Sie unbedingt achten sollten!

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 25. Oktober 2016

Der richtige Beginn des Dienstverhältnisses
Zu Beginn eines Dienstverhältnisses ist eine Einstufung in die Lohn- oder Gehaltsordnung notwendig. Diese Einstufung erfolgt nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag. Speziell im Hinblick auf die Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping ist es wichtig den Mitarbeiter von Anfang an korrekt einzustufen.
Der Arbeitgeber muss bei der Einstellung den Arbeitnehmer nachweislich – also am Besten schriftlich – nach seinen bisherigen Beschäftigungen bzw. Vordienstzeiten fragen. Die korrekte Einstufung in das Gehaltsschema passiert an Hand der Angaben und entsprechenden Nachweise des Arbeitnehmers, z.B. Dienst- und Lehrabschlusszeugnisse bzw. Versicherungszeiten-Auszug. Die Einstufung muss im Dienstzettel bzw. Dienstvertrag vermerkt sein.

Die laufende Tätigkeit
Auf Grund der im anzuwendenden Kollektivvertrag angegebenen Tätigkeitsmerkmale ist der Arbeitnehmer in eine bestimmte Verwendungs- bzw. Beschäftigungsgruppe einzureihen. Nicht die Ausbildung, sondern die tatsächlich zu leistende Tätigkeit ist maßgeblich für die Einstufung. Wenn der Dienstnehmer mehrere Tätigkeiten in unterschiedlichen Verwendungsgruppen ausübt, erfolgt die Einstufung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.

Die Vordienstzeiten
Die Höhe des Entgeltanspruches hängt in vielen Kollektivverträgen davon ab, ob der Dienstnehmer bestimmte Schulzeiten vorweisen kann, z.B. erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfungen bzw. vorher schon eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt hat.
Im Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten sind folgende Unterscheidungen zu treffen:

  • Verwendungsgruppenjahre: Vordienstzeiten, in der der Arbeitnehmer eine gleichwertige oder höher eingestufte Tätigkeit ausgeübt hat.
  • Betriebszugehörigkeit: nur die im selben Betrieb zurückgelegten Dienstzeiten zählen.
  • Praxisjahre: alle Vordienstzeiten, in der der Dienstnehmer gearbeitet hat.

Vordienstzeiten aus selbständiger Tätigkeit und aus einer vergleichbaren Dienstzeit in der EU bzw. im EWR sind inländischen Dienstzeiten gleichgestellt.

Wir von ARTUS beraten Sie gerne, damit Sie sich im Dschungel der Kollektivverträge zurecht finden!

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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