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Diverse Beschäftigungsformen während der hektischen Weihnachtszeit: Teil 2 – Workation

International, Personalmanagement & Arbeitsrecht, Sozialversicherung
date icon 05. Dezember 2023

Auch im Zusammenhang mit Bürotätigkeiten gibt es zunehmend Arbeitsmodelle, die nicht den klassischen Modellen entsprechen, wie etwa das Arbeiten vom Ausland aus, wenn zB über Weihnachten die Familien im Ausland besucht werden.

Anhand des folgenden Beispiels werden mögliche Themen aufgezeigt, die zu berücksichtigen sind:

Fallbeispiel

Der Büroangestellte Herr Mayer möchte im Dezember vier Wochen Urlaub nehmen, um die Familie seiner Frau über Weihnachten in Brasilien zu besuchen. Der Arbeitgeber hat jedoch für die ersten beiden Dezemberwochen eine Urlaubssperre verhängt, zumal gerade in dieser Zeit viele Aufträge zu bearbeiten sind. Er bietet Herrn Mayer jedoch das Arbeitsmodell der „workation“ an. Das bedeutet, dass Herr Mayer in dieser Zeit dort arbeiten kann, wo er sich gerade aufhält. Dies kann im Rahmen einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschehen.

Das anzuwendende Arbeitsrecht richtet sich in erster Linie nach dem gewöhnlichen Arbeitsort, eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland ist unschädlich. Nur wenn der gewöhnliche Arbeitsort nicht bestimmt werden kann, richtet sich das anwendbare Arbeitsrecht nach dem Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat. Darüber hinaus können die Parteien eine Rechtswahl treffen. Gerade bei kürzeren Auslandsaufenthalten empfiehlt es sich jedoch, das Arbeitsrecht des Heimatstaates (idF Österreich) beizubehalten, da ein Wechsel zu diversen Komplikationen führen kann.

Eine Rechtswahl darf aber nicht zu einer Schlechterstellung des Arbeitnehmers gegenüber der sonst anzuwendenden Rechtsordnung führen. Einige zwingende Eingriffsnormen des Tätigkeitsstaates sind stets auch dann zu beachten, wenn grundsätzlich eine andere Rechtsordnung zur Anwendung kommt.

Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip, d.h. eine Person unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates, in dessen Gebiet die Arbeit verrichtet wird. Eine Ausnahme besteht in Entsendungsfällen. Hier besteht nach dem Ausstrahlungsprinzip des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG für weitere 5 Jahre SV-Pflicht in Österreich, auch wenn die Tätigkeit physisch nicht in Österreich ausgeübt wird. Im Verhältnis zu Drittstaaten besteht dann häufig die Gefahr der Doppelversicherung, also der Beitragspflicht in mehreren Ländern. Besteht zwischen Österreich und dem jeweiligen Land ein SV-Abkommen, kann eine Doppelversicherung vermieden werden. Österreich hat mit Brasilien bereits in 2022 ein SV-Abkommen abgeschlossen, das jedoch noch nicht in Kraft getreten ist. Dies bedeutet im konkreten Fall:

Solange das SV-Abkommen noch nicht in Kraft ist, wäre daher eine allfällige SV-Pflicht in Brasilien zu prüfen. SV-Beiträge sind weiterhin auch nach Österreich abzuführen.

Im SV-Abkommen mit Brasilien ist die Krankenversicherung nicht enthalten. Der Dienstgeber hätte im Falle einer medizinischen Leistung zunächst gemäß § 130 ASVG für den Dienstnehmer in Vorleistung zu treten, in weiterer Folge könnten die verausgabten Beträge im Rahmen der sich aus der Leistungspflicht im Inland ergebenden Grenzen zurückgefordert werden. Der Differenzbetrag ginge zu Lasten des Arbeitgebers. Es wäre daher, für die Zeit, die sich der Mitarbeiter in Brasilien aufhält, der Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung zu empfehlen.

Einkommensteuer

Zumal Herr Mayer während seines Aufenthaltes in Brasilien seinen Familienwohnsitz in Österreich beibehält und sein Aufenthalt in Brasilien im betreffenden Steuerjahr die Dauer von 183 Tagen nicht überschreitet, stellt sich die Frage der Begründung einer Betriebsstätte bzw. der Einkommensteuerpflicht in Brasilien nicht. Herr Mayer bleibt mit seinen Einkünften zu 100% in Österreich steuerpflichtig.

Weiters wäre in Brasilien zu prüfen, ob ein entsprechender Aufenthalts- bzw. Beschäftigungstitel beantragt werden muss.

Conclusio

Werden Mitarbeiter im Ausland tätig, gilt es insbesondere auf Seiten des Arbeitgebers die beruflichen Aufenthalte des Mitarbeiters stets genau zu verfolgen, um etwaige Steuerpflichten im Ausland zu vermeiden, sei es eine Einkommensteuerpflicht weil etwa durch die Tätigkeit des Dienstnehmers eine Betriebsstätte begründet wird oder eine etwaige Lohnsteuerabzugspflicht, weil das Doppelbesteuerungsabkommen einem anderen Staat das Besteuerungsrecht an den Einkünften des Mitarbeiters zuweist.

Darüber hinaus sind sozialversicherungsrechtliche Risiken zu beachten. So kann die Beschäftigung in einem Staat, mit dem Österreich kein SV-Abkommen abgeschlossen hat, zu höheren Beiträgen führen. In Entsendungsfällen hat Österreich aufgrund des Ausstrahlungsprinzips des § 3 Abs. 2 lit. d ASVG für weitere 5 Jahre ab Entsendungsbeginn das Recht, SV-Beiträge auf Basis der Einkünfte des Arbeitnehmers einzuheben. Sollte auch der Drittstaat nach nationalem Recht SV-Beiträge einheben dürfen, besteht die Gefahr einer doppelten Beitragsleistung.

Der Arbeitgeber ist weiters im Falle einer notwendigen medizinischen Versorgung des Dienstnehmers im Ausland gem. § 130 ASVG vorleistungspflichtig, was insbesondere Sachleistungen (Unfallheilbehandlung) betrifft. In Österreich können die ausgelegten Kosten vom inländischen Versicherungsträger in jenen Grenzen erstattet werden, die sich aus der Leistungspflicht bei Erklärungen im Inland ergeben (für nicht erstattungsfähige Beträge empfiehlt sich der Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung).

Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).

Sieglinde Buttinger
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