Weihnachten steht vor der Tür und vor allem im Handel nahen die umsatzstarken Wochen.
Nicht selten werden Aushilfskräfte aus dem Ausland eingesetzt, um den Weihnachtsansturm zu bewältigen. Im folgenden Fallbeispiel wird ein Arbeitnehmer aus Ungarn beschäftigt. Anhand dieses Beispiels wollen wir Ihnen die zu berücksichtigenden Themenstellungen praxisnah näherbringen.
Fallbeispiel
Herr Németh lebt mit seiner Familie in Ungarn und wird von einem Handelsbetrieb in Parndorf für zwei Monate befristet beschäftigt (die Befristung könnte aber auch sachlich befristet sein, z.B. für die Dauer der Arbeitsspitze). Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf der Befristung, ohne dass es einer besonderen Auflösungserklärung bedarf.
In Bezug auf die Arbeitsgenehmigung ist zu unterscheiden, ob es sich um EU-Ausländer oder Drittstaatsangehörige handelt. EU-Ausländer unterliegen aufgrund der Arbeitnehmerfreizügigkeit jedenfalls keinen Beschränkungen und haben freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Sollte ein Aufenthalt von mehr als drei Monaten geplant sein, müsste innerhalb von vier Monaten ab Einreise eine Anmeldebescheinigung bei der zuständigen Niederlassungsbehörde beantragt werden.
Herr Németh kann daher ohne besondere Bewilligung in Österreich arbeiten.
Sofern im Kollektivvertrag vorgesehen, haben Aushilfen Anspruch auf Sonderzahlungen (Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration). Diese gebühren anteilsmäßig entsprechend der Dauer des Dienstverhältnisses. Ebenso haben Aushilfen Anspruch auf anteiligen Jahresurlaub. Wird dieser nicht in Anspruch genommen, ist er grundsätzlich abzugelten. Überstunden, d.h. über die Normalarbeitszeit hinaus geleistete Arbeitsstunden, sind mit Zuschlägen zu vergüten.
Aus steuerlicher Sicht ist Herr Németh aufgrund der täglichen Rückkehr nach Ungarn mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich beschränkt steuerpflichtig. Besteuert werden daher nur jene Einkünfte, die durch die Ausübung der Tätigkeit in Österreich erzielt werden.
Exkurs
Im Verhältnis zu Arbeitnehmern aus Deutschland, Italien und Liechtenstein könnte sich eine andere Beurteilung ergeben, nämlich dann, wenn die Grenzgängerregelung (Voraussetzung: grundsätzlich tägliche Rückkehr an den Wohnsitz) zur Anwendung kommt. In diesem Fall verbleibt das volle Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat.
In der Sozialversicherung unterliegen die Aushilfen – sofern keine Entsendung oder gleichzeitig eine Beschäftigung im Wohnsitzstaat ausgeübt wird – den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates (idF Österreichs). Der ausländische Arbeitnehmer unterliegt somit ab dem ersten Arbeitstag der Sozialversicherungspflicht in Österreich.
Vorsicht ist jedoch in jenen Fällen geboten, in denen der Dienstnehmer beabsichtigt, nach Beendigung des österreichischen Dienstverhältnisses wieder in Ungarn zu arbeiten. Innerhalb der EU bzw. des EWR kann ein Dienstnehmer nur in einem Staat den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften unterliegen. Welcher Staat dies ist, hängt davon ab, ob der Dienstnehmer in seinem Wohnsitzstaat eine wesentliche Tätigkeit ausübt. Das Wesentlichkeitskriterium ist erfüllt, wenn mind. 25% der Arbeitszeit im Wohnsitzstaat erbracht wird und/oder mind. 25 % des Arbeitsentgelts auf den Wohnsitzstaat entfallen. Diese Voraussetzung ist vorausschauend für die folgenden 12 Kalendermonate zu prüfen.
Herr Németh würde in diesem Fall (Rückkehr zu einem ungarischen Arbeitgeber nach Beendigung des österr. Dienstverhältnisses) voraussichtlich im SV-System Ungarns bleiben. Das bedeutet, dass der österr. Arbeitgeber sich in Ungarn für SV-Zwecke registrieren müsste und die SV-Beiträge für Herrn Németh nach Ungarn abführen müsste.
Letzteres wäre bspw. auch der Fall, wenn Herr Németh dauerhaft samstags in Österreich und montags bis freitags bei einem ungarischen Dienstgeber beschäftigt wäre, da er diesfalls mehr als 25% seiner Tätigkeit in seinem Wohnsitzstaat Ungarn ausüben würde.
Herr Németh müsste zudem beim zuständigen SV-Träger in Ungarn ein A1-Formular beantragen, welches die SV-Zuständigkeit Ungarns bescheinigt. Dieses müsste er bei seinen beruflichen Aufenthalten in Österreich mitführen.
Conclusio
Bei der Beschäftigung von EU-Bürgern sollte es grundsätzlich keine unterschiedliche Behandlung gegenüber der Beschäftigung von österreichischen Staatsbürgern geben, mit Ausnahme jener Fälle, in denen die SV-Zuständigkeit im Ausland liegt. In diesem Fall entstünde für die Arbeitgeber ein administrativer Mehraufwand durch die notwendige Anmeldung im Ausland bzw. gegebenenfalls die Einrichtung einer ausländischen Lohnverrechnung zur Berechnung der SV-Beiträge. Vorteile könnten sich z.B. bei einer längerfristigen Beschäftigung ergeben, wenn die SV-Beiträge in Ungarn niedriger sind als in Österreich.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).