Steuerrechtliche Aspekte
Neben der zuerst zu klärenden Frage, inwieweit nach dem jeweiligen nationalem Recht eine Besteuerung der Geschäftsführerbezüge vorzunehmen ist, ist im internationalen Kontext in einem zweiten Schritt auch das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) heranzuziehen. Grundsätzlich kommen für einen international tätigen Geschäftsführer die Vorschriften des Artikels für nichtselbständig Tätige, geregelt im jeweiligen DBA, zur Anwendung. Demnach hängt der Besteuerungsort vom Ort der Tätigkeitsausübung ab. Es ist daher grundsätzlich eine Aufteilung der Bezüge nach dem Arbeitstageverhältnis vorzunehmen und die anteiligen Bezüge sind in den jeweiligen Ländern der Besteuerung zu unterziehen. Eine Besteuerung der Bezüge zur Gänze im Ansässigkeitsstaat (jenem Staat zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen) wäre dann gegeben, wenn
- sich der Geschäftsführer im anderen Staat (=Tätigkeitsstaat) nicht mehr als 183 Tage aufhält und
- die Vergütungen nicht von einem Arbeitgeber, der im anderen Staat (=Tätigkeitsstaat) ansässig ist, gezahlt werden und
- die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im anderen Staat (=Tätigkeitsstaat) hat, getragen werden
Wird ein Mitarbeiter daher konzernintern an eine andere Gesellschaft verliehen (überlassen), darf auch auf die Verrechnung der für den Mitarbeiter angefallenen Kosten nicht vergessen werden. Die fremdübliche Vergütung wird auf Basis eines (internen oder externen) Preisvergleichs oder der Kostenaufschlagsmethode ermittelt. Es sind dabei alle mit der Entsendung zusammenhängende Kosten sowie ggf ein fremdüblicher Gewinnaufschlag zu berücksichtigen. Folgt der aufnehmende Staat dem wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff, kommt die 183-Tage-Regelung nicht zur Anwendung und der Dienstnehmer wird ab dem ersten Tag im aufnehmenden Staat mit seinen Einkünften anteilig im Ausmaß der auf die dort entfallenden Arbeitstage steuerpflichtig.
Beispiel:
Eine in Österreich ansässige Person ist Geschäftsführer einer österreichischen Gesellschaft und wird zum Teil zu einem verbundenen Unternehmen in Italien zur Ausübung von Geschäftsführer-Tätigkeiten überlassen. Die dafür anfallenden anteiligen Personalkosten werden an die italienische Gesellschaft weiterverrechnet – dies gebietet grds. auch der Fremdvergleichsgrundsatz im Bereich der Verrechnungspreise.
Lösung:
Durch die Personalkostenweiterverrechnung wird das italienische Unternehmen de facto wirtschaftlicher Arbeitgeber, der für die Vergütungen aufkommt. Die oben genannten Voraussetzungen liegen nicht kumulativ vor, zumal die Vergütung von einem Arbeitgeber gezahlt wird, der im anderen Staat (idF Italien) ansässig ist. Es kommt zu einer Besteuerung am Tätigkeitsort (anteilig im Verhältnis der Arbeitstage).
Bei einer Geschäftsführertätigkeit aus dem österr. Homeoffice für eine ausländische Gesellschaft unterliegt die ausländische Gesellschaft zudem der Gefahr eine Betriebsstätte in Österreich zu begründen.
Sonderfall Deutschland
Im Zusammenhang mit Deutschland kommt es hingegen nicht zur Anwendung des Artikels für nichtselbständige Tätigkeit. Hierfür ist ein eigener Artikel im Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen (Artikel 16). Demnach dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Staat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden. Es kommt somit auf den Sitzstaat des Unternehmens an und nicht auf den Ansässigkeits- oder Tätigkeitsstaat des Geschäftsführers.
Beispiel:
Eine in Österreich ansässige Person ist Geschäftsführer einer österreichischen als auch deutschen Gesellschaft. Die Tätigkeit für die deutsche Gesellschaft wird zu 100% von Österreich aus verrichtet.
Lösung:
Auch wenn die Tätigkeit zu 100% von Österreich aus verrichtet wird, kommt es zur Besteuerung jener Einkünfte in Deutschland, die auf die Tätigkeit für die deutsche Gesellschaft entfallen, dies auch ohne physische Anwesenheit in Deutschland. Die Einkünfte entfallend auf Tätigkeiten für die österreichische Gesellschaft sind in Österreich zu versteuern.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Die Grundregel lautet, dass die Sozialversicherungs- (SV) Zuständigkeit dem Tätigkeitsstaat zukommt. Zu einer Ausnahme kann es kommen, wenn eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber in mehreren Staaten ausgeübt wird (=Kollisionsnorm). Die Sozialversicherungszuständigkeit innerhalb der EU kann immer nur einem Staat zukommen. Wenn die Beschäftigung dabei zu mindestens 25% im Wohnmitgliedsstaat (= dort wo sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der zu versichernden Person befindet) ausgeübt wird, liegt die SV-Zuständigkeit weiterhin beim Wohnmitgliedsstaat. Die Sozialversicherungszuständigkeit wechselt dann nicht in den Tätigkeitsstaat. Es werden daher im anderen (Tätigkeits-)Staat zB keine Pensionsansprüche generiert. Für die Pension wird weiterhin im Wohnmitgliedsstaat eingezahlt. Weiters behält die versicherte Person zumindest im EU-Ausland einen Krankenversicherungsschutz. Im Zusammenhang mit Drittländern muss geprüft werden, ob mit diesem Staat ein SV-Abkommen besteht, welches die Krankenversicherung regelt.
Bei Beschäftigungen in mehreren Staaten für mehrere Dienstgeber, die in verschiedenen Staaten ihren Sitz haben, liegt die SV-Zuständigkeit ausschließlich beim Wohnmitgliedsstaat.
Der Nachweis, dass ausschließlich die Rechtsvorschriften eines Landes im Bereich der Sozialversicherung zur Anwendung gelangen, und im anderen (Tätigkeits-)staat zu Recht keine SV-Beiträge abgeführt werden müssen, wird mittels A1-Formulars erbracht. Dieses ist beim zuständigen SV-Träger zu beantragen.
Bestehen zwei parallele Dienstverhältnisse, zB eines zu einem österreichischen und eines zu einem deutschen Arbeitgeber, dann würden die Vorschriften über die Mehrfachversicherung zur Anwendung gelangen. Für beide Dienstverhältnisse wären daher zunächst jeweils bis zur Höchstbeitragsgrundlage SV-Beiträge im für die SV zuständigen Staat abzuführen. Im darauffolgenden Jahr käme es in Österreich antragslos zur Rückerstattung jener über der Höchstbemessungsgrundlage abgeführten Beiträge.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Geschäftsführern immer Vorsicht geboten ist. Ein allfälliges Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats auf die Einkünfte des Geschäftsführers bzw die SV-Zuständigkeit in einem anderen Staat als jenem, in dem der Arbeitgeber ansässig ist, wäre diesfalls zu prüfen. Hinzu kommt noch die Gefahr einer Betriebsstättenbegründung des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat des Geschäftsführers.
Im Zusammenhang mit Deutschland sieht das DBA eine Ausnahmeregelung vor. Das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Geschäftsführers bestimmt sich in diesen Fällen ausschließlich nach dem Sitzstaat des Arbeitgebers.
Gerne beraten wir in diesem Zusammenhang weiterführend und stehen für allfällige Fragen jederzeit zur Verfügung (info@artus.at).