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Doing Business in Austria: Möglichkeiten des Tätigwerdens in Österreich

International
date icon 30. August 2022

In Österreich bestehen folgende Möglichkeiten eine betriebliche Tätigkeit auszuüben:

Durch eine eingetragene Zweigniederlassung

Die Zweigniederlassung ist keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie ermöglicht es einem ausländischen Rechtsträger dennoch am Wirtschaftsleben in Österreich teilzunehmen. Die der Zweigniederlassung zurechenbare Gewinne müssen im Rahmen einer Körperschaftsteuererklärung erfasst werden. Auch evtl. umsatzsteuerliche Pflichten sind zu berücksichtigen.

Die Gründung einer Zweigniederlassung in Österreich hat wie folgt zu erfolgen:

  • Beantragung der Eintragung beim Handelsgericht unter Vorlage der folgenden erforderlichen Unterlagen
    • vom Geschäftsführer unterzeichnete und notariell beglaubigte Anmeldung
    • Gesellschaftsvertrag der ausländischen Gesellschaft notariell beglaubigt und durch Gerichtsdolmetsch übersetzt
    • Beschluss der Gesellschafter über die Errichtung der Zweigniederlassung
    • Handelsregisterauszug der ausländischen Gesellschaft (oder vergleichbarer Nachweis des rechtlichen Bestands des Unternehmens im Heimatstaat)
    • Bescheinigung über die tatsächliche Errichtung der Zweigniederlassung (Mietvertrag oder durch Einsichtnahme und Bestätigung durch die Wirtschaftskammer).
    • Unterschriftsproben aller Personen, die das ausländische Unternehmen und die Zweigniederlassung in Österreich vertreten
    • Bestätigung über die regelmäßige Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens (nur bei Nicht-EU-Unternehmen)
  • Gegebenenfalls ist auch eine Gewerbeanmeldung sowie die Mitteilung über die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers notwendig, wenn die Geschäftstätigkeit der Gewerbeordnung unterliegt. Gewerberechtlich tätig werden darf die Zweigniederlassung jedoch erst, wenn eine entsprechende Gewerbeberechtigung vorliegt. Bei reglementierten Gewerben ist zudem ein Befähigungsnachweis erforderlich. Weiters ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen. Dieser haftet gegenüber dem Gewerbeinhaber und der Bezirksverwaltungsbehörde für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes sowie die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
  • Anmeldung beim Finanzamt und Anmeldung von Arbeitnehmern
    • Eine österreichische Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens ist in Bezug auf die Körperschaft- und Umsatzsteuer steuerpflichtig. Sie muss daher eine Steuernummer beantragen.
    • Anmeldung der Arbeitnehmer bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt vor Aufnahme der Tätigkeit. Rechtlicher Arbeitgeber ist grundsätzlich das Stammhaus, zumal Zweigniederlassungen keine eigene Rechtspersönlichkeit haben.

Durch eine Betriebstätte

Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Der Unterschied zur Niederlassung ist, dass diese nicht im Handelsregister eingetragen wird. Auch bei der Betriebsstätte sind analog zur Zweigniederlassung umsatz- und körperschaftsteuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

  • Nur Anmeldung bei den Steuerbehörden erforderlich (keine Eintragung im AT-Handelsregister!)
  • Beschränkte Steuerpflicht hinsichtlich der Betriebsstätte zurechenbaren Ergebnisse.
  • Anmeldung der in der Betriebsstätte tätigen Mitarbeiter beim zuständigen Krankenversicherungsträger vor Aufnahme der Tätigkeit.
  • Gewerbeanmeldung

Durch ein Einzelunternehmen

Betreiber eines Einzelunternehmens ist immer eine natürliche Person, die mit ihrem Privatvermögen unbeschränkt haftet. Das Unternehmen hat keine Rechtspersönlichkeit. Die Einkünfte unterliegen dem Tarifsteuersatz (progressiv bis zu 50%).

Gegründet wird das Einzelunternehmen durch Betriebsaufnahme. Im Regelfall hat zunächst eine Gewerbeanmeldung zu erfolgen. Bei Ausübung eines reglementierten Gewerbes ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. Die Eintragung im Handelsregister ist bis zu einem Umsatz iHv EUR 700.000 freiwillig, nach zweimaligem Überschreiten, bzw einmaligem Überschreiten von EUR 1.000.000 ist die Eintragung verpflichtend. Der Rechtsformzusatz „eingetragener Unternehmer“ bzw „eU“ ist dann zwingend.

Die Gewinnermittlung erfolgt mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, bzw bei Überschreiten der Umsatzgrenzen anhand der doppelten Buchführung. Zudem unterliegen Einzelunternehmer der gewerblichen Sozialversicherung.

Eine steuerliche Registrierung beim Finanzamt hat, sofern der Steuerpflichtige noch nicht bereits registriert ist, zu erfolgen. Es ist eine Einkommen- und ggf. eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.

Ein Einzelunternehmen ist aufgrund der kostengünstigen Administration die beliebteste Form. Dieses ist schnell und einfach zu gründen.

Durch eine juristische Person (zB Gesellschaft mit beschränkter Haftung)

Der Vorteil bei Gründung einer GmbH im Gegensatz zu einem Einzelunternehmen ist in erster Linie das auf die jeweilige Stammeinlage beschränkte wirtschaftliche Risiko der Gesellschafter. Demgegenüber steht jedoch die Verpflichtung zur doppelten Buchführung, die Offenlegungspflicht beim Firmenbuch und Erklärungspflichten (Umsatz- und Körperschaftsteuer). Abhängig von der Größe kann auch eine Prüfung des Jahresabschlusses verpflichtend sein.

Notwendige Schritte:

  • Abschluss eines Gesellschaftsvertrages in notarieller Form (vereinfachte Gründung bei Einpersonengesellschaften ohne Notariatsakt möglich)
  • Mindestinhalt:
    • Name und Sitz der Gesellschaft
    • Gegenstand des Unternehmens
    • Höhe des Stammkapitals
    • Kapitaleinlage der einzelnen Gesellschafter
  • Mindeststammkapital bei der GmbH: EUR 35.000 (AG: EUR 70.000), davon EUR 17.500 in bar bei der Gründung (Möglichkeit der Antragstellung auf Gründungsprivilegierung: EUR 10.000, davon sind EUR 5.000 bei Gründung bar zu zahlen, es muss innerhalb von 10 Jahren auf die reguläre Bareinlage iHv EUR 17.500 aufgestockt werden)
  • Eröffnung eines Bankkontos und Einzahlung des Stammkapitals
  • Beschlussfassung über die Bestellung des Geschäftsführers
  • Antrag auf Eintragung beim Handelsgericht unter Beifügung folgender Unterlagen:
    • Notarielle Beglaubigungen der Unterschriften aller Geschäftsführer
    • Gesellschaftsvertrag in notarieller Form
    • Liste der Gesellschafter
    • Liste der Geschäftsführer
    • Beschluss der Geschäftsführerbestellung
    • Musterzeichnungen der Geschäftsführer
    • Bankbestätigung über die geleisteten Bareinlagen (mindestens 50% des Mindeststammkapitals, d.h. EUR 17.500) gemäß § 10 GmbHG
    • Gutachten der Wirtschaftskammer über den Firmennamen
  • Gegebenenfalls Einholung Berechtigung zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit nach der Gewerbeordnung und Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers.
  • Anmeldung beim Finanzamt (Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer) sowie Anmeldung der Mitarbeiter

Durch eine Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft verfügt über mindestens zwei Gesellschafter, die einen Gesellschaftsvertrag miteinander abschließen, der auch mündlich abgeschlossen werden kann. Der Name/Firmenwortlaut kann frei gewählt werden. Im Handelsregister einzutragende Unternehmen müssen verpflichtend einen entsprechenden Rechtsformzusatz tragen (wie etwa OG, KG oder GmbH & Co KG).

Man unterscheidet zwischen folgenden Personengesellschaften:

  • Offene Gesellschaft (OG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • GmbH & Co KG
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)

Die OG, KG und GmbH & Co KG entstehen erst mit Eintragung in das Firmenbuch. Die Gesellschafter haften alle persönlich, solidarisch und unbeschränkt (Ausnahme: der beschränkt haftende Kommanditist bei der Kommanditgesellschaft haftet nur mit der Hafteinlage). Die Gewerbeberechtigung wird erlangt durch die Anmeldung bei der Gewerbebehörde. Weitere notwendige Schritte sind die Anzeige der Betriebsaufnahme beim Finanzamt Beantragung Steuernummer zur Erfüllung steuerlicher Pflichten sowie die Anmeldung von etwaigen Dienstnehmern bei der Sozialversicherung. Die Gewinne werden anteilig den Gesellschaftern zugerechnet, müssen in die persönliche Steuererklärung des Gesellschafters aufgenommen werden und unterliegen dem progressiven Steuersatz.

FAZIT: Letztendlich wird die Wahl der Gesellschaftsform von den erwartenden Einkünften, von der gewünschten Einflussnahme auf die Geschäftsführung, der Finanzierungsmöglichkeit durch Beteiligung bzw dem Ausmaß der Haftung abhängen. Grundsätzlich wird die Gründung einer juristischen Person ab zu erwartenden Einkünften von mehr als EUR 300.000, nicht zuletzt aufgrund der höheren Gründungskosten und aus steuerlichen Gründen (Gewinnversteuerung mit 25% bzw Versteuerung Ausschüttungen mit 27,5%), zweckmäßiger sein.

Wir arbeiten mit Notaren bzw Rechtsanwälten zusammen und können somit zusammen mit unserer Arbeitsrechtsexpertin das gesamte Package von der Gründung (Vertragserstellung, Anmeldung beim Handelsregister) bis hin zur Anzeige beim Finanzamt, der Anmeldungen beim Krankenversicherungsträger und der Erstellung von Dienstverträgen abdecken.

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