Laut Entscheidung des UFS löst ein Rechtsgeschäft, welches über E-Mail abgeschlossen und darüber hinaus auch nicht ausgedruckt wird, mangels „Urkunde“ keine Rechtsgeschäftsgebühr aus.
Gemäß Gebührengesetz sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird. Diese Urkunde muss von zumindest einer Vertragspartei unterschrieben werden, um grundsätzlich die Gebührenpflicht auslösen zu können.
Der Urkundenbegriff des GebG lässt jedoch eine Gebühr nur bei papiermäßiger Urkundenerrichtung entstehen. Eine E-Mail, die mit einer sicheren elektronischen Signatur unterfertigt wurde, stellt jedoch kein Papier dar. Solange die betreffende E-Mail daher nicht auf Papier ausgedruckt wird, liegt auch keine Urkunde vor. Daran ändert auch nichts, dass seit 2001 durch das Abgabenänderungsgesetz die Unterfertigung einer Urkunde in „jeder anderen technisch möglichen Weise“ (digitale Signatur) erfolgen kann. Der Begriff der Urkunde selbst wurde nämlich nicht geändert.
Gemäß dieser Entscheidung ist es daher unerheblich, ob das per E-Mail abgeschlossene Rechtsgeschäft mit einer digitalen Signatur unterzeichnet wurde oder nicht. Solange das Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird, entsteht auch keine Gebührenschuld.
Achtung: Bei Darlehen oder Krediten eines unmittelbaren Gesellschafters an seine Gesellschaft, die den Ort der Geschäftsleitung bzw. ihren Sitz im Inland hat, gilt die Aufnahme des Darlehens in die Bücher und Aufzeichnungen der Gesellschaft als Ersatzbeurkundung. In diesem Fall entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt, in dem das Darlehen erstmals in die Aufzeichnungen aufgenommen wird, unabhängig davon, ob darüber hinaus eine Urkunde erstellt wurde oder nicht.
Gerne stehen wir für konkrete Anfragen zur Abklärung einer eventuellen Gebührenschuld zur Verfügung!