Eine Tiroler Richterin des Landesverwaltungsgerichts hat in einem Urteil (LVwG-2015/12/2927-5) im Beschwerdeverfahren zu Feststellungen einer GPLA (gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben) der Jahre 2010 bis 2012 richtungsweisende Rechtsansichten vertreten:
Feststellung 1
Bei der GPLA wurden einige Reisekosten wegen fehlender Abrechnung als abgabenpflichtig beurteilt. Infolge dessen zahlte der Dienstgeber die auf die Reisekosten entfallenden Dienstnehmer-Anteile zur Sozialversicherung nach. Laut Ansicht des Prüfers erhöhte dies die Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten (DB, DZ und Kommunalsteuer). Als Begründung wurde die Randzahl 69 der Kommunalsteuerrichtlinien herangezogen:
„Die vom Arbeitgeber infolge einer GPLA für den Arbeitnehmer übernommenen Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gehören – als Vorteil aus dem Dienstverhältnis – zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer und sind im Kalendermonat der Zahlung der Arbeitnehmeranteile an den Versicherungsträger zu berücksichtigen.“
Die Richterin kam stattdessen zu folgender Rechtsansicht:
Der VwGH unterscheidet grundsätzlich zwischen freiwilliger und gesetzlich verpflichtender Übernahme:
- Eine freiwillige Übernahme ist ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und erhöht die Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten.
- Die gesetzlich verpflichtende Übernahme ist kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis und führt somit nicht zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage.
Die Richterin kam somit zur Ansicht, dass die Übernahme der SV-Anteile durch den Dienstgeber aufgrund einer GPLA eine gesetzlich verpflichtende Übernahme darstellt und somit zu keiner Erhöhung der Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer führt.
Feststellung 2
Bei der GPLA wurde weiters festgestellt, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer den Firmen-PKW auch privat nutzt. Der GPLA-Prüfer vertrat die Ansicht, dass der anzusetzende Sachbezugswert den tatsächlich entstandenen gesamten PKW-Kosten entspricht und dieser Sachbezugswert die Bemessungsgrundlage der Lohnnebenkosten erhöht. Er bezog sich dabei auf das Lohnsteuerprotokoll 2014.
Die Richterin kam stattdessen zu folgender Rechtsansicht:
Der geldwerte Vorteil für den Gesellschafter-Geschäftsführer liegt ausschließlich darin, dass private Fahrten mit dem Firmen-PKW zurückgelegt werden können. Die Richterin sah es als sachlich nicht gerechtfertigt an, die gesamten entstandenen PKW-Kosten als „Vergütung“ und somit als Bemessungsgrundlage für DB, DZ und Kommunalsteuer anzusetzen. Sie kam zur Ansicht, dass nur jene Kosten, die auf die private Nutzung entfallen, die Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten erhöhen.
Ein sehr bemerkenswertes Urteil für die noch kommenden GPLA-Prüfungen!