Vision of success..young woman working on a computer in her home office
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Ein Urteil als Chance um sich beim Thema Homeoffice und Betriebsstätte in international ruhigeres Fahrwasser zu manövrieren?

International
date icon 19. September 2022

Ausgangslage/Problem

Im Zuge der Coronakrise wurde von der Finanzverwaltung klargestellt, dass Corona-bedingte Tätigkeit im Homeoffice als höhere Gewalt zu qualifizieren ist. Folglich wurde dadurch ausnahmsweise keine Betriebsstätte begründet. Weiters wurde ausgeführt, dass diese Ausnahme nur greift, wenn Homeoffice nicht zum Regelfall wird. Im Umkehrschluss würde das bedeuten, dass nach Auslaufen der Corona-bedingten Restriktionen kein nennenswerter Teil der Arbeitszeit mehr im Homeoffice geleistet werden darf, um die Begründung einer Betriebsstätte zu verneinen.

In diversen EAS-Auskünften wurde von seitens des BMF bekräftigt, dass sowohl nach nationalem als auch nach DBA-Recht die Privatwohnung eines Angestellten eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber begründen kann, wobei eine „de-facto“-Verfügungsmacht des Arbeitgebers über private Räumlichkeiten des Arbeitnehmers unterstellt wird. Diese Argumentation wurde in der Literatur mitunter scharf kritisiert. Insgesamt ist aus unserer Beraterpraxis anzumerken, dass dies insbesondere für ausländische Unternehmen schwer nachvollziehbar ist und sicherlich nicht zur Attraktivität des Unternehmensstandortes Österreich beiträgt. Insbesondere unter dem Blickwinkel, dass die meisten Länder das Thema Homeoffice nur in Ausnahmefällen – wenn überhaupt – als betriebsstättenbegründend erachten. So kam es insbesondere mit Deutschland zu Qualifikationskonflikten. Hierbei ging es nicht darum, die Steuerlast zu reduzieren – die Steuerlast in Österreich und Deutschland ist vergleichbar (hoch) – es geht um das Risiko der doppelten Besteuerung: Österreich stellt aufgrund Homeoffice eine Betriebsstätte fest und besteuert den dieser Betriebsstätte zuordenbaren Ergebnisanteil. Soweit so gut. Aufgrund der Tatsache, dass Deutschland das Homeoffice nicht als Betriebsstätte qualifiziert, besteuert Deutschland folgerichtig das gesamte Unternehmensergebnis – inkl. den in Österreich bereits besteuerten Teil. In der Folge resultiert eine Doppelbesteuerung inkl. administrativem Mehraufwand sowie zusätzlichen Kosten für das Unternehmen. Dies ist nicht tragbar, insbesondere wenn man bedenkt wielange Verständigungsverfahren udgl. dauern können, mit welchen Kosten der Verfahrensweg verbunden ist – und dies „nur“ um eine Einmalbesteuerung zu gewährleisten! Die österreichische Vorgehensweise darf auch im internationalen Kontext kritisiert werden, da es fraglich ist, inwieweit es sinnvoll ist hier als eines von wenigen Ländern eine im internationalen Kontext unkoordinierte eigene Qualifikation des Betriebsstättenbegriffes vorzunehmen.

Bewegung in die richtige Richtung – VwGH Urteil

Mit der Entscheidung vom 22.6.2022, Ro 2022713/0004-7 entschied der VwGH zur Frage der Verfügungsmacht iZm der Begründung einer Betriebsstätte. Dieses Urteil findet deshalb soviel Beachtung, da zum einen Entscheidungen des VwGH zum Betriebsstättenbegriff rar sind, zum anderen da es der vom BMF geprägten Begrifflichkeit „de-facto-Verfügungsmacht“ des Arbeitgebers über die private Wohnstätte eines Arbeitnehmers zumindest Wind aus den Segeln nimmt. Dies ist iZm der Beurteilung, ob Homeoffice zu einer Betriebsstätte für den Arbeitgeber führen kann entscheidend.

Worum geht es in diesem Urteil?

Eine in Ungarn ansässige Dolmetscherin nutzte für einige Stunden täglich den Schreibtisch einer anderen Person in einem Gebäude in Österreich mit. Ebenso hatte sie Zugang zur Büroinfrastruktur. Das BFG urteilte bereits am 20.2.2020 RV/7102485/2019, dass bei einer fallweisen Mitbenutzung eines Schreibtisches nicht von einer festen Einrichtung auszugehen sei. Begründet wurde dies ua damit, dass neben dem Schreibtisch der ganze Raum zur Verfügung stehen müsste inkl. weiterer Einrichtungsgegenstände (Schränke, Ordner, etc.). Eine jederzeitige Verfügungsmacht wurde von Seiten des BFG verneint. Hinzu kam, dass die Dolmetscherin im überwiegenden Teil außerhalb dieser Räume mit ihren Kunden unterwegs gewesen war (bspw. Behördengänge etc.). Ebenso fand eine Berufsausübung an ihrem ungarischen Wohnsitz statt.

Aufgrund der von der Steuerpflichtigen eingebrachten Revision beim VwGH urteilte dieser wie folgt: er verneinte das Vorliegen einer Betriebsstätte, da „die Möglichkeit der Mitbenutzung eines Schreibtisches in den Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreichend ist, um die Verfügungsmacht über eine feste Geschäftseinrichtung zu bejahen….“

Auswirkungen auf die Thematik Homeoffice als Betriebsstätte?

Entscheidend für die Begründung einer Betriebsstätte durch das Homeoffice eines Arbeitnehmers ist, dass der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über das Homeoffice hat. Das oben dargestellte VwGH Urteil lässt die Argumentation zu, dass ein Homeoffice wohl erst recht nicht dazu geeignet ist dem Arbeitgeber die Verfügungsmacht an privaten Räumen des Arbeitnehmers zu vermitteln. Dem Arbeitgeber wird wohl nicht mehr als eine bloße Mitbenutzungsmöglichkeit zugeschrieben werden können, solange der Arbeitnehmer den Zutritt verweigern kann; basierend auf dem VwGH Urteil jedenfalls unzureichend um eine Betriebsstätte zu begründen. Eine Ausnahme wäre wohl iZm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Wohnräume (Dienstwohnungen).

Conclusio

In den meisten Fällen wäre künftig wohl wieder Klarheit gegeben, bei der Frage, ob ein Homeoffice eine Betriebsstätte begründen kann? Nein! Klarerweise, gilt es diese Frage jeweils im Einzelfall am konkreten Sachverhalt zu prüfen – das VwGH Urteil ist jedenfalls mehr als ein gutes Argument. Inwieweit die Finanzverwaltung auf das höchstgerichtliche Urteil reagieren wird, bleibt wohl abzuwarten.

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