Um als Arbeitnehmer eine längere zusammenhängende Freizeit in Verbindung mit einem Feiertag zu erhalten, ist es zulässig, die Normalarbeitszeit einzuarbeiten. Erlaubt ist eine Verteilung auf maximal 13 zusammenhängende Wochen, die die Ausfallstage inkludieren. Zu beachten ist allerdings, dass in diesen 13 Wochen die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden bzw. bei einem längeren Einarbeitungszeitraum 9 Stunden nicht überschritten werden darf. Ein längerer Einarbeitungszeitraum wäre durch den Kollektivvertrag oder bei Fehlen von diesem durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, ebenso wie eine weiterhin tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden.
Beim Einarbeiten wird lediglich die Normalarbeitszeit umverteilt, sodass diese Stunden nicht als Überstunden gelten. Im Rahmen des Einarbeitens kann der Beginn der Wochenendruhe am Samstag auf 18 Uhr verschoben werden.
Aufgrund des Mutterschutzgesetztes sind werdende oder stillende Mütter größtenteils von dieser Einarbeitungsmöglichkeit der Arbeitszeit ausgeschlossen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass dieser Personenkreis nicht mehr als 9 Stunden pro Tag und nicht mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten darf.
Sollte der Arbeitnehmer an einem Tag, an dem er eigentlich die Normalarbeitszeit einarbeiten hätte sollen, erkranken, so ist ihm diese Arbeitszeit gutzuschreiben und die Stunden gelten als eingebracht. Soweit jedoch ein Krankenstand zeitlich in den bereits eingearbeiteten Zeitraum fällt, erhält der Arbeitnehmer keinen besonderen finanziellen oder zeitlichen Ersatz dafür. Zu einem Zuschlag von 50% für diese Einarbeitungsstunden kommt es, sollte das Arbeitsverhältnis noch vor dem eingearbeiteten Zeitraum beendet werden.
Wichtig ist, dass das Einarbeiten in Einzelvereinbarungen oder in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wird.
Beispiele der Einarbeitungsmöglichkeiten für die kommenden Feiertage sind:
Einarbeitungsbeginn | für … |
23. September 2014 | 22. Dezember 2014 1) |
24. September 2014 | 23. Dezember 2014 1) |
25. September 2014 | 24. Dezember 2014 2) |
29. September 2014 | 27. Dezember 2014 3) |
30 September 2014 | 29. Dezember 2014 |
1. Oktober 2014 | 30. Dezember 2014 |
2. Oktober 2014 | 31. Dezember 2014 |
4. Oktober 2014 | 2. Januar 2015 |
6. Oktober 2014 | 3. Januar 2015 3) |
7. Oktober 2014 | 5. Januar 2015 |
Ad 1) Sofern mit diesen Tagen die gesamte freie Woche eingearbeitet wird
Ad 2) Zu beachten ist hier, dass der 24. Dezember teilweise bereits als arbeitsfrei oder als halber Arbeitstag gilt.
Ad 3) Sofern der Samstag nicht zu den normalen Arbeitstagen gehört, müssen Samstage auch nicht eingearbeitet werden.