Der Verfassungsgerichtshof hat Bedenken gegen die Berechung der Grundsteuer auf Basis der Einheitswerte als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung verweist der VfGH darauf, dass für die Grundsteuerberechnung keine unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen zur Anwendung gelangen, sondern stets die Einheitswerte gelten. Damit wird eine Gesetzesänderung bei der Grundsteuerberechnung nicht nötig und die kurzfristigen Hoffnungen der Gemeinden auf höhere Einnahmen zunichte gemacht.
Im Unterschied dazu findet der Verfassungsgerichtshof die Verwendung der Einheitswerte bei der Berechnung der Stiftungseingangssteuer für eventuell verfassungswidrig und hat aus diesem Grund ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG, BGBl I Nr. 85/2008, eingeleitet. Konkret wird geprüft, ob die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen für die Berechnung der Stiftungseingangssteuer, je nachdem ob der Stiftung Wertpapiere oder Unternehmensanteile (aktuelle Verkehrswerte) oder eben Grundstücke (Einheitswerte) zugewendet werden, unsachlich und damit verfassungswidrig sind. Der VfGH wird diese Frage im 1. Halbjahr 2011 entscheiden.