In der Phase der Unternehmensgründung (aber natürlich auch noch später), stellen sich viele Unternehmer die Frage: „Welcher Personenkraftwagen ist steuerlich vorteilhafter für mein Unternehmen?“
Mit der Steuerreform 2015/16 rückt das Elektroauto in den Fokus eines jeden Steuersparers. Wie wird ein Elektroauto definiert? Ein Elektroauto ist ein Personenkraftwagen oder Kombinationskraftwagen, mit CO2-Emissionswerte von 0 g/km. Nicht unter die Begünstigungen von Elektroautos fallen daher Hybridautos, also PKWs welche sowohl einen Elektromotor, als auch einen Benzin-/Dieselmotor haben.
Die Vorteile eines Elektroautos liegen nun im Bereich des Vorsteuerabzugs, als auch im Bereich des Sachbezugs.
Bis zu einem Anschaffungswert von EUR 40.000 kann die Vorsteuer in gesamter Höhe geltend gemacht werden. Beträgt der Anschaffungswert allerdings über EUR 80.000, dann steht zur Gänze kein Vorsteuerabzug zu. Bei „normalen“ PKWs gilt das Vorsteuerabzugsverbot, es sei denn, es handelt sich um einen vorsteuerabzugsberechtigten PKW.
Der Vorsteuerabzug steht nicht nur im Bereich der Anschaffungskosten zu, sondern auch bei den laufenden Kosten.
Wenn der Dienstgeber seinem Dienstnehmer einen PKW zur Verfügung stellt, welcher auch privat genutzt wird, so erhöht sich der Sachbezug ab 2016 von 1,5% auf 2% (Obergrenze: EUR 960/Monat). Der Vorteil bei Elektroautos liegt darin, dass kein Sachbezug angesetzt werden muss.